Verbraucherschützer mahnen iTunes und T-Com ab
Bei digitalen Medien sind Verbraucher nahezu ohne Rechte. Zu diesem Ergebnis kommt eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichte Studie. Nutzer seien den Vorgaben der Anbieter hilflos ausgeliefert, über das Recht auf Privatkopie entscheide nicht der Gesetzgeber, sondern faktisch die anbietenden Unternehmen. Der Entwurf zur Novellierung des Urheberrechts sei nicht geeignet, diese Missstände abzustellen. "Nutzungsbedingungen, Kopierschutzsysteme und ein löchriges Urheberrecht machen die digitale Medienwelt für Konsumenten zu einem rechtlosen Raum", so Patrick von Braunmühl, stellvertretender Vorstand des vzbv.
Daraus folgend haben führende Anbieter digitaler Medien, unter anderem iTunes, T-Com, Nero und ciando, Abmahnungen wegen folgender Klauseln des vzbv erhalten:
iTunes: 1) Songs dürfen nicht auf mp3-Playern der Konkurrenz, sondern nur auf dem iPod abgespielt werden. 2) Weitergabe oder Wiederverkauf von Dateien wird nicht gestattet. 3) Technische Maßnahmen dürfen nicht umgangen oder entfernt werden. 4) Bedingungen können jederzeit einseitig zu Lasten des Nutzers geändert werden.
Deutsche TelekomAG, T-Com : Vertragsbedingungen völlig unverständlich und verwirrend. Kunden des Downloaddienstes Musicload werden auf drei verschiedene Stellen verwiesen, an denen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen mit vielen Querverweisen befinden.
Nero: 1) Pflicht zur Aufbewahrung der Originaldatenträger sowie von Sicherungskopien an einem gesicherten Ort. 2) Im Verkaufsfall Pflicht zur umgehenden schriftlichen Information an Nero über Namen und vollständige Anschrift des Käufers.
ciando: 1) Der Weiterverkauf des Contents wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2) Nach erfolgreichem Download ist ein Rücktritt des Nutzers vom Vertrag ausgeschlossen.
Der vzbv und die Verbraucherzentralen forderten die Bundesregierung auf, bei der Reform des Urheberrechts die Rechte der Verbraucher nicht noch weiter einzuschränken. Der Datenschutz müsse verbessert, drohende Nachteile und Sicherheitsrisiken durch DRM- und Kopierschutzsysteme vermieden werden. So dürfe zum Beispiel das Recht auf Privatkopie nicht durch Kopierschutztechniken beliebig eingeschränkt werden.
Daraus folgend haben führende Anbieter digitaler Medien, unter anderem iTunes, T-Com, Nero und ciando, Abmahnungen wegen folgender Klauseln des vzbv erhalten:
iTunes: 1) Songs dürfen nicht auf mp3-Playern der Konkurrenz, sondern nur auf dem iPod abgespielt werden. 2) Weitergabe oder Wiederverkauf von Dateien wird nicht gestattet. 3) Technische Maßnahmen dürfen nicht umgangen oder entfernt werden. 4) Bedingungen können jederzeit einseitig zu Lasten des Nutzers geändert werden.
Deutsche TelekomAG, T-Com : Vertragsbedingungen völlig unverständlich und verwirrend. Kunden des Downloaddienstes Musicload werden auf drei verschiedene Stellen verwiesen, an denen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen mit vielen Querverweisen befinden.
Nero: 1) Pflicht zur Aufbewahrung der Originaldatenträger sowie von Sicherungskopien an einem gesicherten Ort. 2) Im Verkaufsfall Pflicht zur umgehenden schriftlichen Information an Nero über Namen und vollständige Anschrift des Käufers.
ciando: 1) Der Weiterverkauf des Contents wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2) Nach erfolgreichem Download ist ein Rücktritt des Nutzers vom Vertrag ausgeschlossen.
Der vzbv und die Verbraucherzentralen forderten die Bundesregierung auf, bei der Reform des Urheberrechts die Rechte der Verbraucher nicht noch weiter einzuschränken. Der Datenschutz müsse verbessert, drohende Nachteile und Sicherheitsrisiken durch DRM- und Kopierschutzsysteme vermieden werden. So dürfe zum Beispiel das Recht auf Privatkopie nicht durch Kopierschutztechniken beliebig eingeschränkt werden.