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Höchstpreise für Rufnummernportierung festlegbar
Die nationalen Regulierungsbehörden können für die Übertragung einer Mobiltelefonnummer von einem Betreiber auf einen anderen schon im Voraus Höchstbeträge festlegen. Die Preise müssen sich dabei an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Rufnummernübertragung Gebrauch zu machen. Dies legte jetzt der Europäische Gerichtshof in einer Richtlinie fest.
Die Einrichtungskosten machen einen erheblichen Teil der Kosten aus, die vom aufnehmenden Betreiber unmittelbar oder mittelbar auf den Abonnenten abgewälzt werden können. Ohne die Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden bestünde die Gefahr, dass die abgebenden Betreiber diese Kosten zu hoch ansetzten, begründete der Gerichtshof sein Urteil.
Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach der Richtlinie über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es die Richtlinie nicht verbietet, dass die zuständigen nationalen Behörden im Voraus anhand eines theoretischen Kostenmodells Höchstbeträge für alle Mobilfunkbetreiber festlegen.
Die Einrichtungskosten machen einen erheblichen Teil der Kosten aus, die vom aufnehmenden Betreiber unmittelbar oder mittelbar auf den Abonnenten abgewälzt werden können. Ohne die Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden bestünde die Gefahr, dass die abgebenden Betreiber diese Kosten zu hoch ansetzten, begründete der Gerichtshof sein Urteil.
Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach der Richtlinie über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es die Richtlinie nicht verbietet, dass die zuständigen nationalen Behörden im Voraus anhand eines theoretischen Kostenmodells Höchstbeträge für alle Mobilfunkbetreiber festlegen.