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Vodafone darf Prepaid-Guthaben nicht verfallen lassen
Das Landgericht Düsseldorf hat zwei Klauseln des Mobilfunkanbieters Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge für ungültig erklärt. In dem am 23. August 2006 verkündeten Urteil legte das Gericht fest, dass Vodafone nicht benutztes Handyguthaben nicht verfallen lassen darf. Außerdem darf die Prepaid-Karte nach Fristablauf nicht endgültig deaktiviert werden.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verfall des Guthabens gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Außerdem führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung. Des Weiteren sei der verfallende Betrag nicht in seiner Höhe begrenzt und könne deshalb durchaus eine Höhe von deutlich über 100 Euro erreichen.
Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone. (AZ: 12 O 458/05)
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verfall des Guthabens gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Außerdem führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung. Des Weiteren sei der verfallende Betrag nicht in seiner Höhe begrenzt und könne deshalb durchaus eine Höhe von deutlich über 100 Euro erreichen.
Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone. (AZ: 12 O 458/05)