Benutzung eines Palm im Straßenverkehr verboten

Auch die Benutzung eines Palm-Organizer im Straßenverkehr ist untersagt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung entschieden und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist, gleichgestellt.

Im aktuellen Fall fuhr der 42-jährige Betroffene im März 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. Auf seinen Einspruch sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs.1 a StVO frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter diesen Begriff falle.

Anders entschied nun der 3. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons fassen. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer "Twin-Card" betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte.

Ob ein "Palm-Organizer" dann nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, hat der Senat offen gelassen.

Aber auch das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO sei vorliegend erfüllt. Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 -
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