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Datenschutzbeauftragter gegen staatliches Hacken
Geht es nach dem Willen des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar, dürften Polizei und Verfassungsschutz Computer von Verdächtigen nicht online durchsuchen. "Der Staat sollte diese Ermittlungsmethode nicht anwenden, sondern sich auf die Mittel beschränken, die ihm gesetzlich zugewiesen sind", sagte Schaar der Berliner Zeitung.
Dabei äußert Schaar rechtliche Bedenken. Online-Durchsuchungen können nicht mit einer Hausdurchsuchung gleichgestellt werden. Die Hausdurchsuchung sei eine offene Maßnahme, bei der der Betroffene in der Regel anwesend ist. Bei einer Online-Durchsuchung dringt die Polizei ohne Wissen des Nutzers in den Rechner ein und werde praktisch ein staatlicher Hacker. Staatliche Stellen können so an persönliche Unterlagen gelangen.
Bisher waren Online-Durchsuchungen auf Anordnung eines Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (BGH) erfolgt. Jedoch befand ein BGH-Richter, dass dafür die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Daraufhin stoppte das Bundesinnenministerium die Durchsuchungen.
Dabei äußert Schaar rechtliche Bedenken. Online-Durchsuchungen können nicht mit einer Hausdurchsuchung gleichgestellt werden. Die Hausdurchsuchung sei eine offene Maßnahme, bei der der Betroffene in der Regel anwesend ist. Bei einer Online-Durchsuchung dringt die Polizei ohne Wissen des Nutzers in den Rechner ein und werde praktisch ein staatlicher Hacker. Staatliche Stellen können so an persönliche Unterlagen gelangen.
Bisher waren Online-Durchsuchungen auf Anordnung eines Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (BGH) erfolgt. Jedoch befand ein BGH-Richter, dass dafür die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Daraufhin stoppte das Bundesinnenministerium die Durchsuchungen.