Neues Computer-Strafrecht in der Kritik
Der Anwalt Peter Voigt hat die vom Bundeskabinett beschlossene Verschärfung des Computer-Strafrechts als überaus zweifelhaftes Unterfangen kritisiert. Sollte der Entwurf für den neuen Paragraphen 202c Strafgesetzbuchs (StGB) durchkommen, drohe "absolute Rechtsunsicherheit", befürchtet Voigt nach einem Bericht der Netzeitung. Insbesondere Hacker, die auf Sicherheitslücken ausmerksam machen wollen, dürften aber nicht kriminalisiert werden.
Mit der Klausel sollen Vorbereitungshandlungen und der Einsatz und die Verbreitung von "Hacker-Tools" bestraft werden. Das Problem dabei: Viele dieser Anwendungen dienen auch anderen, legalen Zwecken. Der reine Besitz so genannter Hackerwerkzeuge sei auf jeden Fall nicht strafbar, stellte Voigt klar. Zudem müsse sich der Anwender "seiner Sache bewusst sein", also um die Strafbarkeit der Verwendung einer entsprechenden Software wissen, um strafrechtlich belangt zu werden.
Generell "haben wir es mit recht komplizierten, unglücklich benannten Tatbeständen zu tun", führte Voigt aus. Im Einzelnen gehe es um das Verbot der Datenveränderung, des Ausspähens, der Computersabotage sowie des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten. Klar verboten würde zum Beispiel das Verbreiten von Trojanern sowie Denial-of-Service-Attacken (DoS). Dies könne sich theoretisch auch auf eine Online-Demo beziehen, wenn sie in der Absicht erfolge, einen Rechnerbetrieb zu stören.
Die Cybercrime-Konvention des Europarates, die mit dem Entwurf umgesetzt werden soll, wolle dagegen ausdrücklich "positive Zwecke" nicht untergraben.
Mit der Klausel sollen Vorbereitungshandlungen und der Einsatz und die Verbreitung von "Hacker-Tools" bestraft werden. Das Problem dabei: Viele dieser Anwendungen dienen auch anderen, legalen Zwecken. Der reine Besitz so genannter Hackerwerkzeuge sei auf jeden Fall nicht strafbar, stellte Voigt klar. Zudem müsse sich der Anwender "seiner Sache bewusst sein", also um die Strafbarkeit der Verwendung einer entsprechenden Software wissen, um strafrechtlich belangt zu werden.
Generell "haben wir es mit recht komplizierten, unglücklich benannten Tatbeständen zu tun", führte Voigt aus. Im Einzelnen gehe es um das Verbot der Datenveränderung, des Ausspähens, der Computersabotage sowie des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten. Klar verboten würde zum Beispiel das Verbreiten von Trojanern sowie Denial-of-Service-Attacken (DoS). Dies könne sich theoretisch auch auf eine Online-Demo beziehen, wenn sie in der Absicht erfolge, einen Rechnerbetrieb zu stören.
Die Cybercrime-Konvention des Europarates, die mit dem Entwurf umgesetzt werden soll, wolle dagegen ausdrücklich "positive Zwecke" nicht untergraben.