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FlexFon muss dubiose Vertriebspraktiken unterlassen

Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Berliner Telekommunikationsdienstleister FlexFon vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 537/06) eine Unterlassungsverpflichtung erwirkt. Darin verpflichtet sich FlexFon, gegenüber Telefonkunden keine Umstellung von Telekommunikationsdienstleistungen auf das FlexFon-Angebot ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einverständnis des Kunden vorzunehmen.

Hintergrund waren zahlreiche Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale, wonach FlexFon die betroffenen Telefonkunden angerufen hatte - unter dem Vorwand, dass sie ein "Preselection-Angebot" gewonnen hätten. Kurze Zeit später erhielten Kunden eine "Auftragsbestätigung" von FlexFon, worin die Umstellung des Telefonanschlusses auf das FlexFon-Angebot mitgeteilt wurde. Ein Kundenauftrag oder Einverständnis für diese Umstellung lag jedoch nicht vor.

Die Unterlassungsverpflichtung von FlexFon ist mit einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung bewehrt. Betroffenen Telefonnutzern wird angeraten, unerbetene "Aufträge" sofort zu widerrufen, den bisherigen Anbieter zu informieren und etwaige weitere Vorfälle nach dem 01.01.2007 der Wettbewerbszentrale anzuzeigen.