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Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
Die heimliche Durchsuchung der im Computer einer beschuldigten Person gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne deren Wissen aufgespielt wurde, ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es gebe keine für einen solchen Eingriff erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Mehrere Vorschriften regeln das Durchsuchungsrecht zu Gunsten der beschuldigten Person. Sie hat ein Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und das Recht, Zeugen hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO), welche als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane stehen.
Zudem werden an vergleichbare Ermittlungsmaßnahmen, wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d stopp), die ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung gestellt. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Seit dem Urteil ist ein Streit zwischen Befürworten und Gegnern der verdeckten Online-Ermittlung entbrannt. Während Politiker der CDU und die Gewerkschaft der Polizei Gesetzesänderungen fordern, um solche Ermittlungen doch möglich zu machen, äußerten Opposition, Datenschützer und Wirtschaftsvertreter ernsthafte technische und verfassungsrechtliche Bedenken.
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Mehrere Vorschriften regeln das Durchsuchungsrecht zu Gunsten der beschuldigten Person. Sie hat ein Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und das Recht, Zeugen hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO), welche als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane stehen.
Zudem werden an vergleichbare Ermittlungsmaßnahmen, wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d stopp), die ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung gestellt. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Seit dem Urteil ist ein Streit zwischen Befürworten und Gegnern der verdeckten Online-Ermittlung entbrannt. Während Politiker der CDU und die Gewerkschaft der Polizei Gesetzesänderungen fordern, um solche Ermittlungen doch möglich zu machen, äußerten Opposition, Datenschützer und Wirtschaftsvertreter ernsthafte technische und verfassungsrechtliche Bedenken.