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Glasfaseranschlüsse bleiben "Sondermarkt"
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) ist nicht verpflichtet, Kunden ihrer Konkurrenten an das Glasfasernetz anzuschließen. Es sei ausreichend, wenn Kupferdoppelleitungen oder Kombinationen von Kupfer- und Glasfaserleitungen ("hybride" Systeme) zur Verfügung gestellt werden. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden, indem es eine diesbezügliche Klage von Arcor abwies.
Dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 folgend, erließ die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur, eine Regulierungsverfügung. Darin verpflichtete sie die DTAG, anderen Unternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich hybrider Varianten zu gewähren. Die Gebühren, welche die DTAG dafür verlangen konnte, unterlagen der Genehmigungspflicht.
Dagegen widerrief die Behörde die Verpflichtung der DTAG, Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der reinen Glasfaserleitung zu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der darauf bezogenen Zugangsentgelte. Sie begründete dies damit, dass Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geografischen Gebieten wettbewerbsfähig seien, nicht zum eigentlichen Endkundenmarkt gezählt werden müssten. Sie seien ein Sonderprodukt der DTAG.
Arcor wandte sich mit ihrer Klage gegen diese Auffassung. Das Unternehmen warf der Regulierungsbehörde eine unzureichende Marktanalyse vor und hielt den Teilnehmeranschlussmarkt für umfassend regulierungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Jetzt blieb auch die Revision ohne Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die geltenden Regelungen der Bundesnetzagentur für rechtens.
Dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 folgend, erließ die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur, eine Regulierungsverfügung. Darin verpflichtete sie die DTAG, anderen Unternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich hybrider Varianten zu gewähren. Die Gebühren, welche die DTAG dafür verlangen konnte, unterlagen der Genehmigungspflicht.
Dagegen widerrief die Behörde die Verpflichtung der DTAG, Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der reinen Glasfaserleitung zu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der darauf bezogenen Zugangsentgelte. Sie begründete dies damit, dass Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geografischen Gebieten wettbewerbsfähig seien, nicht zum eigentlichen Endkundenmarkt gezählt werden müssten. Sie seien ein Sonderprodukt der DTAG.
Arcor wandte sich mit ihrer Klage gegen diese Auffassung. Das Unternehmen warf der Regulierungsbehörde eine unzureichende Marktanalyse vor und hielt den Teilnehmeranschlussmarkt für umfassend regulierungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Jetzt blieb auch die Revision ohne Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die geltenden Regelungen der Bundesnetzagentur für rechtens.