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BVDW kritisiert neues Telemediengesetz
Zum 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, welches das Teledienstegesetz (TDG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) vereinheitlicht. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. kritisiert daran, die Rundfunkregulierung sei zu weit ausgedehnt worden und das Werbeverbot unzureichend.
Die im TMG getroffene Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendienst im Bereich der Online-Angebote hält Gerd M. Fuchs, Referent Medienpolitik im BVDW, für misslungen. Neue Dienste sollten seiner Auffassung nach nicht der Rundfunkregulierung unterworfen werden, da dies "neben der Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer eine Überregulierung und Doppelzuständigkeiten von Aufsichtsbehörden" bewirke.
Spam-E-Mails werden von der Bußgeldvorschrift nicht generell erfasst, weil sich der Tatbestand nur auf solche Werbe-E-Mails beschränkt, die den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Damit falle die Unterscheidung zwischen erwünschten und unerwünschten E-Mails unter den Tisch, bemängelt Fuchs.
Unerwünschte Werbe-E-Mails, die die Anforderungen des TMG erfüllen, bleiben unbestraft. Wer dagegen ausdrücklich von Kunden gewünschte kommerzielle E-Mails versende, muss zukünftig genau darauf achten, Kopf- und Betreffzeile von diesen E-Mails im Sinne des TMG zu gestalten.
Weiter kritisierte Fuchs, die Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes gegen Spamming in Deutschland sei nicht geeignet, das Aufkommen von Spam-E-Mails wirksam zu bekämpfen. Schließlich stammt ein Großteil der Spam-E-Mails aus dem Ausland, wo das deutsche Recht nicht gilt.
Die im TMG getroffene Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendienst im Bereich der Online-Angebote hält Gerd M. Fuchs, Referent Medienpolitik im BVDW, für misslungen. Neue Dienste sollten seiner Auffassung nach nicht der Rundfunkregulierung unterworfen werden, da dies "neben der Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer eine Überregulierung und Doppelzuständigkeiten von Aufsichtsbehörden" bewirke.
Spam-E-Mails werden von der Bußgeldvorschrift nicht generell erfasst, weil sich der Tatbestand nur auf solche Werbe-E-Mails beschränkt, die den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Damit falle die Unterscheidung zwischen erwünschten und unerwünschten E-Mails unter den Tisch, bemängelt Fuchs.
Unerwünschte Werbe-E-Mails, die die Anforderungen des TMG erfüllen, bleiben unbestraft. Wer dagegen ausdrücklich von Kunden gewünschte kommerzielle E-Mails versende, muss zukünftig genau darauf achten, Kopf- und Betreffzeile von diesen E-Mails im Sinne des TMG zu gestalten.
Weiter kritisierte Fuchs, die Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes gegen Spamming in Deutschland sei nicht geeignet, das Aufkommen von Spam-E-Mails wirksam zu bekämpfen. Schließlich stammt ein Großteil der Spam-E-Mails aus dem Ausland, wo das deutsche Recht nicht gilt.