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Sperrmöglichkeit für R-Gespräche
Die Bundesnetzagentur erstellt zurzeit eine Datenbanklösung für die Rufnummernsperrung bei R-Gesprächen. Besonders bei Anschlüssen, über die der Inhaber nicht jederzeit die Kontrolle hat, wie etwa in Hotels, am Arbeitsplatz oder wenn Kinder im Haushalt sind, ist eine solche Möglichkeit sinnvoll.
Bei R-Gesprächen handelt es sich um Telefongespräche, deren Kosten der Angerufene nach erfolgter Zustimmung übernimmt. Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes haben Endkunden die Möglichkeit, ihre Rufnummer für die Annahme von R-Gesprächen sperren zu lassen.
Wer den eigenen Telefonanschluss für die R-Gespräch-Annahme sperren lassen will, kann bei seinem Telekommunikationsdienstleister kostenlos beantragen, die Rufnummer auf die Sperrliste setzen zu lassen. Diese Sperrliste wird von der Bundesnetzagentur in Form einer Datenbank geführt. Die TK-Dienstleister melden der Bundesnetzagentur täglich alle bei ihnen eingegangenen Aufträge zur Sperrung oder Entsperrung einer Rufnummer. Gleichzeitig sind die Anbieter von R-Gesprächsdiensten verpflichtet, die Liste mit den Sperrdaten täglich abzurufen. Für die Löschung einer Rufnummer von der Sperrliste kann der Anbieter ein Entgelt verlangen.
Ab dem 1. September 2007 sind alle Anbieter verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Die Details des Verfahrens sind im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internetseite im Bereich Nummernverwaltung veröffentlicht.
Bei R-Gesprächen handelt es sich um Telefongespräche, deren Kosten der Angerufene nach erfolgter Zustimmung übernimmt. Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes haben Endkunden die Möglichkeit, ihre Rufnummer für die Annahme von R-Gesprächen sperren zu lassen.
Wer den eigenen Telefonanschluss für die R-Gespräch-Annahme sperren lassen will, kann bei seinem Telekommunikationsdienstleister kostenlos beantragen, die Rufnummer auf die Sperrliste setzen zu lassen. Diese Sperrliste wird von der Bundesnetzagentur in Form einer Datenbank geführt. Die TK-Dienstleister melden der Bundesnetzagentur täglich alle bei ihnen eingegangenen Aufträge zur Sperrung oder Entsperrung einer Rufnummer. Gleichzeitig sind die Anbieter von R-Gesprächsdiensten verpflichtet, die Liste mit den Sperrdaten täglich abzurufen. Für die Löschung einer Rufnummer von der Sperrliste kann der Anbieter ein Entgelt verlangen.
Ab dem 1. September 2007 sind alle Anbieter verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Die Details des Verfahrens sind im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internetseite im Bereich Nummernverwaltung veröffentlicht.