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GEZ: Hat sich der Gesetzgeber selbst ausgetrickst?
Seit Januar 2007 besteht zwar nach dem Gesetz Rundfunkgebührenpflicht für PC’s. Dennoch müssen die meisten Betriebe, Freiberufler und Vereine ihren PC keineswegs bei der GEZ anmelden und auch keine PC-Rundfunkgebühren zahlen. Dies meint jedenfalls akademie.de. Grund ist, dass nach dem Gesetz für nicht nur privat genutzte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" eine Rundfunkgebühr nur anfällt, wenn auf dem gleichen Grundstück noch kein anderes Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (vergl. § 5, Abs. 3), 8. RGebStV: www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf).
Da sich viele Betriebe auf einem Grundstück mit mehrfach genutzten Objekten befinden, existiert auf dem jeweiligen Grundstück meist schon irgendwo ein herkömmliches Rundfunkgerät - egal ob bei einem Gewerbetreibenden oder bei Mischnutzung auch in einem Privathaushalt. Nach dem Gesetz entfiele dann die PC-Gebührenpflicht auf dem Grundstück.
Die auf akademie.de vertretene Rechtsmeinung betrifft damit auch Privathaushalte, die einen PC besitzen. Bei rein privater PC-Nutzung wäre hier zwar der PC rundfunkgebührenpflichtig, wenn kein Radio und kein Fernseher bereit gehalten wird. Wird aber - wie zumeist - der PC im Privathaushalt nicht nur rein privat, sondern zusätzlich beruflich oder gemeinnützig für den Verein genutzt, ist nach dem Gesetz ebenfalls § 5, Abs. 3) Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuwenden.
Dies würde bedeuten, dass - ähnlich wie für Betriebe oder Vereine - auch Privathaushalte grundsätzlich keine PC-Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie den PC nicht nur privat nutzen und auf dem Grundstück irgendein anderer Anwohner ein GEZ-pflichtiges, normales Rundfunkgerät betreibt.
Da sich viele Betriebe auf einem Grundstück mit mehrfach genutzten Objekten befinden, existiert auf dem jeweiligen Grundstück meist schon irgendwo ein herkömmliches Rundfunkgerät - egal ob bei einem Gewerbetreibenden oder bei Mischnutzung auch in einem Privathaushalt. Nach dem Gesetz entfiele dann die PC-Gebührenpflicht auf dem Grundstück.
Die auf akademie.de vertretene Rechtsmeinung betrifft damit auch Privathaushalte, die einen PC besitzen. Bei rein privater PC-Nutzung wäre hier zwar der PC rundfunkgebührenpflichtig, wenn kein Radio und kein Fernseher bereit gehalten wird. Wird aber - wie zumeist - der PC im Privathaushalt nicht nur rein privat, sondern zusätzlich beruflich oder gemeinnützig für den Verein genutzt, ist nach dem Gesetz ebenfalls § 5, Abs. 3) Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuwenden.
Dies würde bedeuten, dass - ähnlich wie für Betriebe oder Vereine - auch Privathaushalte grundsätzlich keine PC-Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie den PC nicht nur privat nutzen und auf dem Grundstück irgendein anderer Anwohner ein GEZ-pflichtiges, normales Rundfunkgerät betreibt.