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Kartellamt muss im Telefonbuch-Streit entscheiden

Die Telegate AG muss sich mit ihrer Missbrauchsbeschwerde an das Bundeskartellamt wenden. Die Bundesnetzagentur ist nur dann für Telekommunikationsmärkte zuständig, wenn sie den betreffenden Markt untersucht hat und festgestellt, dass hier die allgemeine Wettbewerbsaufsicht des Bundeskartellamtes nicht ausreicht. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Anlass für diese Klarstellung: Die Telegate AG hatte sich bei der Bundesnetzagentur über die Deutsche Telekom AG (DT AG) beschwert, weil diese in den Telefonbüchern Werbung nur für die eigene Auskunftsnummer macht. Das sei Missbrauch der Marktmacht, welche die DT AG durch den alleinigen Vertrieb der Telefonbücher über ihre Tochterfirma inne hat. Telegate wollte erreichen, dass die DT AG auch die Auskunftsnummer von anderen Anbietern im Telefonbuch abdrucken muss.

Als dieser Antrag erfolglos blieb, erhob Telegate Klage beim Verwaltungsgericht, welches die Klage abwies. Auf die Revision der Klägerin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jetzt dieses Urteil. Die Gerichte begründeten die Ablehnung damit, die Bundesnetzagentur habe den Teilmarkt "Auskunftsdienste" nicht als besonderen Problembereich definiert, als "Markt, auf dem ein wirksamer Wettbewerb gegenwärtig nicht stattfindet und voraussichtlich auch noch längerfristig nicht stattfinden wird". Deshalb bleibe die Zuständigkeit für die strittige Bevorzugung der DT AG-Auskunft in den Telefonbüchern beim Bundeskartellamt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die DT AG tatsächlich gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht verstoßen, also ihre Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt hat. Dafür muss sich Telegate nun an das Bundeskartellamt wenden.
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