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Überwachungsmaßnahmen steigen nur geringfügig

Die Bundesnetzagentur hat jetzt in ihrem Amtsblatt die Jahresstatistik 2006 der strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation gemäß § 110 Abs. 8 TKG veröffentlicht. Danach wurden von den Gerichten im letzten Jahr 35.329 Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation sowie 7.432 Verlängerungsanordnungen erlassen. Die Anordnungen betrafen 35.816 Rufnummern von Mobiltelefonanschlüssen und 5.099 Rufnummern von Festnetzanschlüssen (analog und ISDN).

Trotz anhaltend starker Zuwächse der Mobiltelefonanschlüsse im Jahr 2006 nahm die Zahl der in diesem Bereich überwachten Anschlüsse im Jahr 2006 nur geringfügig zu. Bis zum Jahr 2005 gab es in diesem Bereich deutlich höhere Zuwächse der Überwachungsmaßnahmen. Im Festnetzbereich konnte sogar ein leichter Rückgang der Überwachungsmaßnahmen verzeichnet werden.

Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind verpflichtet, den berechtigten Stellen die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, eine Jahresstatistik über die nach der Strafprozessordnung durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Nach der Strafprozessordnung dürfen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dazu bedarf es einer richterlichen Anordnung.