100%
0%
BnetzA: Telekom muss TAL weiter freigeben
Die Deutsche Telekom AG (DT AG) muss ihren Wettbewerbern auch in den nächsten zwei Jahren den Zugang zur "letzten Meile", gewähren. Wie die Bundesnetzagentur (BnetzA) mitteilte, gründet diese Entscheidung auf der nach wie vor marktbeherrschenden Stellung der DT AG beim Zugang zu den Endkunden, der "Teilnehmeranschlussleitung" (TAL).
Die bisherigen Verpflichtungen, die der DT AG bereits in der letzten Regulierungsverfügung vom April 2005 auferlegt wurden, gelten damit weiter. Sie muss Wettbewerbsunternehmen den entbündelten Zugang zu ihren TAL gewähren und darf dafür höchstens die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
Darüber hinaus muss die DT AG künftig ihre Kabelkanäle zwischen Hauptverteilern und den Kabelverzweigern für Wettbewerber öffnen. Damit soll es Wettbewerbern erleichtert werden, ihre eigenen Glasfaserkabel zu verlegen. Ihre unbeschalteten Glasfaserleitungen muss die DT AG dagegen nur öffnen, wenn ein Zugang zu den Kabelkanälen aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist.
Die BnetzA wies ausdrücklich darauf hin, die Regulierung der TAL sei nicht im Zusammenhang mit dem neuen schnellen VDSL-Netz der DT AG und dessen "Regulierungsferien" zu sehen. "Den Wettbewerbern wird nicht der Zugang zur VDSL-Infrastruktur der DT AG gewährt, sondern lediglich die Inanspruchnahme von bereits vorhandener Infrastruktur der DT AG, aufgrund derer sie selbst VDSL-fähige Anschlussnetze aufbauen können", stellte der Präsident der BnetzA, Matthias Kurth, klar.
In Bezug auf die Rahmenbedingungen gebe es jetzt "Planungssicherheit und Chancengleichheit gerade für jene Wettbewerber, die selbst Infrastrukturinvestitionen in neue Breitbandanschlussnetze tätigen wollen", erklärte Kurth. Er forderte die DT AG, Detailfragen mit den Wettbewerbern möglichst rasch einvernehmlich zu regeln und kündigte an, die BnetzA werde die Bedingungen festlegen, falls es nicht zu einer freiwilligen Einigung komme.
Die bisherigen Verpflichtungen, die der DT AG bereits in der letzten Regulierungsverfügung vom April 2005 auferlegt wurden, gelten damit weiter. Sie muss Wettbewerbsunternehmen den entbündelten Zugang zu ihren TAL gewähren und darf dafür höchstens die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
Darüber hinaus muss die DT AG künftig ihre Kabelkanäle zwischen Hauptverteilern und den Kabelverzweigern für Wettbewerber öffnen. Damit soll es Wettbewerbern erleichtert werden, ihre eigenen Glasfaserkabel zu verlegen. Ihre unbeschalteten Glasfaserleitungen muss die DT AG dagegen nur öffnen, wenn ein Zugang zu den Kabelkanälen aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist.
Die BnetzA wies ausdrücklich darauf hin, die Regulierung der TAL sei nicht im Zusammenhang mit dem neuen schnellen VDSL-Netz der DT AG und dessen "Regulierungsferien" zu sehen. "Den Wettbewerbern wird nicht der Zugang zur VDSL-Infrastruktur der DT AG gewährt, sondern lediglich die Inanspruchnahme von bereits vorhandener Infrastruktur der DT AG, aufgrund derer sie selbst VDSL-fähige Anschlussnetze aufbauen können", stellte der Präsident der BnetzA, Matthias Kurth, klar.
In Bezug auf die Rahmenbedingungen gebe es jetzt "Planungssicherheit und Chancengleichheit gerade für jene Wettbewerber, die selbst Infrastrukturinvestitionen in neue Breitbandanschlussnetze tätigen wollen", erklärte Kurth. Er forderte die DT AG, Detailfragen mit den Wettbewerbern möglichst rasch einvernehmlich zu regeln und kündigte an, die BnetzA werde die Bedingungen festlegen, falls es nicht zu einer freiwilligen Einigung komme.