100%
0%
M-Net muss Kundendaten für Inverssuche hergeben
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den bayerischen Telekommunikationsanbieter M-Net zur Herausgabe ihrer Kundendaten verurteilt. Geklagt hatte der Auskunftsdienst Telegate, der unter anderem auch die so genannte Inverssuche anbietet, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.
M-Net hatte darauf bestanden, nur Daten von Kunden für die Inverssuche zur Verfügung zu stellen, die dem ausdrücklich zugestimmt hatten. Telegate dagegen verlangte die Daten all derer, die der Inverssuche nicht ausdrücklich widersprochen hatten. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen.
Der BGH folgte jedoch der Auffassung Telegates, M-Net sei zur Herausgabe der Daten verpflichtet, solange dabei die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dazu sei im Falle der Telefonauskunft der jeweilige Auskunftsdienstleister verpflichtet. M-Net dürfe nicht eigenmächtig über den datenschutzrechtlichen Standard, wie er im Gesetz festgeschrieben ist, hinaus gehen. Als Teilnehmernetzbetreiber müsse das Unternehmen lediglich seinen Kunden den erforderlichen Hinweis erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach dem Telekommunikationsgesetz den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken.
M-Net hatte darauf bestanden, nur Daten von Kunden für die Inverssuche zur Verfügung zu stellen, die dem ausdrücklich zugestimmt hatten. Telegate dagegen verlangte die Daten all derer, die der Inverssuche nicht ausdrücklich widersprochen hatten. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen.
Der BGH folgte jedoch der Auffassung Telegates, M-Net sei zur Herausgabe der Daten verpflichtet, solange dabei die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dazu sei im Falle der Telefonauskunft der jeweilige Auskunftsdienstleister verpflichtet. M-Net dürfe nicht eigenmächtig über den datenschutzrechtlichen Standard, wie er im Gesetz festgeschrieben ist, hinaus gehen. Als Teilnehmernetzbetreiber müsse das Unternehmen lediglich seinen Kunden den erforderlichen Hinweis erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach dem Telekommunikationsgesetz den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken.