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Absender von Werbe-SMS muss benannt werden
Der Bundesgerichtshof hat im Streit um die Herausgabe von Adresse und Namen eines Versenders von Werbe-SMS entschieden, dass die Daten an den SMS-Empfänger auf Verlangen herauszugeben sind. Der Kläger hatte zuvor eine unerwünschte Werbe-SMS bekommen und verlangte von seinem Netzbetreiber T-Mobile Auskunft über den Absender, um gegen diesen zivilrechtlich vorgehen zu können.
Der Klage wurde sowohl vor dem Amtsgericht als auch dem Landgereicht Bonn stattgegeben. T-Mobile verweigerte jedoch weiterhin die Auskunft mit der Begründung nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein. Die Revision des Mobilunkbetreibers vor dem BGH hat dieser nun zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof berief sich in seinem Urteil auf eine Gesetzeserweiterung aus dem Jahr 2002, die nicht nur Verbänden sondern auch privaten Adressaten das Recht einräumt, gegen unerwünschte Werbeanrufe zivilrechtlich vorzugehen. Diese seien deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen. Vorraussetzung ist allerdings, dass kein Auskunftsanspruch eines Verbandes bestehe.
Da in der Praxis allerdings immer parallel ein Auskunftsanspruch eines Verbandes bestehe, habe der Verbraucher nie eine Chance seine Ansprüche geltend zu machen. Das Gericht hat diese Bestimmung daher in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn der Anspruch nicht nur formal besteht, sondern von einem Verband auch geltend gemacht wurde. In der besagten Angelegenheit war dies nicht der Fall.
Der Klage wurde sowohl vor dem Amtsgericht als auch dem Landgereicht Bonn stattgegeben. T-Mobile verweigerte jedoch weiterhin die Auskunft mit der Begründung nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein. Die Revision des Mobilunkbetreibers vor dem BGH hat dieser nun zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof berief sich in seinem Urteil auf eine Gesetzeserweiterung aus dem Jahr 2002, die nicht nur Verbänden sondern auch privaten Adressaten das Recht einräumt, gegen unerwünschte Werbeanrufe zivilrechtlich vorzugehen. Diese seien deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen. Vorraussetzung ist allerdings, dass kein Auskunftsanspruch eines Verbandes bestehe.
Da in der Praxis allerdings immer parallel ein Auskunftsanspruch eines Verbandes bestehe, habe der Verbraucher nie eine Chance seine Ansprüche geltend zu machen. Das Gericht hat diese Bestimmung daher in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn der Anspruch nicht nur formal besteht, sondern von einem Verband auch geltend gemacht wurde. In der besagten Angelegenheit war dies nicht der Fall.