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Netzagentur reguliert Bezahldienste
Die Bundesnetzagentur hat weitere Dienste zu Preisansagen verpflichtet. So muss bei Auskunftsdiensten mit den 118-Nummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder bei zeitunabhängigem Tarif der Preis angesagt werden. Gleiches gilt für sprachgestützte Dienste mit (0)12-Nummern sowie für Kurzwahlsprachdienste und Kurzwahlnummern im Mobilfunk. In nicht sprachgestützten Diensten muss ab 2 Euro eine Preisanzeige erfolgen. Das bezieht sich beispielsweise auf kostenpflichtige SMS-Dienste. Wenn der Dienst jedoch im öffentlichen Interesse ist, kann davon abgewichen werden, heißt es in einer Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Bei so genannten Premiumdiensten mit (0)900-Nummer gilt eine Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute. Nach 60 Minuten muss eine Zwangstrennung erfolgen, die Preisansage ist Pflicht. Der Gesamtpreis bei zeitunabhängigen Tarifen darf 30 Euro nicht überschreiten. Alle kostenpflichtigen Telekommunikationsdienste dürfen nur unter Angabe der Kosten beworben werden.
Bei so genannten Premiumdiensten mit (0)900-Nummer gilt eine Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute. Nach 60 Minuten muss eine Zwangstrennung erfolgen, die Preisansage ist Pflicht. Der Gesamtpreis bei zeitunabhängigen Tarifen darf 30 Euro nicht überschreiten. Alle kostenpflichtigen Telekommunikationsdienste dürfen nur unter Angabe der Kosten beworben werden.