PayPal-Gebühren dürfen nicht weitergereicht werden

Das LG Hamburg hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, die durch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren an die Kunden weiterzureichen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten zuvor informiert zu haben. Nach Ansicht des Gerichts hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile zu zahlen sind.

Bei PayPal – ein Unternehmen von eBay – handelt es sich um ein System, das dem Käufer die Online-Zahlung erleichtern soll. Der Kunde kann die Zahlung nach vorheriger Anmeldung bei PayPal online durchführen, indem er sich in sein Kundenkonto einloggt und die Zahlung dort durch Anklicken des Buttons "bestätigen" an den Verkäufer anweist. Das Geld wird dem Verkäufer wie bei einer Online-Überweisung gutgeschrieben und ausgezahlt.

Der Vorzug dieser Bezahlmethode bei eBay ist, dass die Gutschrift beim Verkäufer sofort nach Anklicken des Buttons "bestätigen" erfolgt, der Käufer die Zahlung durch wenige Klicks anweisen kann und die Daten des Käufers (z.B. Kontonummer und Bankleitzahl) nicht an den Verkäufer weitergegeben werden; der Käufer erhält so seine Ware schneller, weil der Verkäufer die Zahlung früher als bei einer Überweisung verbuchen kann.

Weiterhin ist der Käufer bis zu einem Betrag von 500 Euro gegen ausbleibende Lieferungen geschützt. PayPal erhebt nun für die Nutzung des Dienstes Gebühren, die sich abhängig von der Höhe des Kaufpreises staffeln.
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