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DSL-Anschlussinhaber haftet nicht für andere
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch, wenn ein anderer illegal Musik über seinen Anschluss anbietet. Das hat jetzt das Landgericht München entschieden (Az. 7 O 2827/07). Das Gericht hat damit einem Münchener Radiosender Recht gegeben, der von sechs großen Musikkonzernen auf Unterlassung und Schadenersatz für illegal in einer Tauschbörse angebotene Musikstücke abgemahnt worden war. Ein Mitarbeiter des Senders hatte die Tat begangen.
Nach Ansicht der Konzerne lag ein fahrlässiges Verhalten durch den Sender vor, der ja seinem Mitarbeiter erst die Möglichkeit gegeben hatte, die Musikstücke anzubieten. Dem widersprach das Gericht. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mitarbeiter eine Urheberrechtsverletzung begehen würde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 11 W 58/07) hatte bereits entschieden, dass eine automatische Haftung des Anschlussinhabers auch im Familienkreis nicht in jedem Fall gilt. Das IT-Portal Heise weist in einem Artikel zum Thema jedoch auch darauf hin, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich ist.
Näheres und Urteil als PDF bei Medien, Internet und Recht
Nach Ansicht der Konzerne lag ein fahrlässiges Verhalten durch den Sender vor, der ja seinem Mitarbeiter erst die Möglichkeit gegeben hatte, die Musikstücke anzubieten. Dem widersprach das Gericht. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mitarbeiter eine Urheberrechtsverletzung begehen würde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 11 W 58/07) hatte bereits entschieden, dass eine automatische Haftung des Anschlussinhabers auch im Familienkreis nicht in jedem Fall gilt. Das IT-Portal Heise weist in einem Artikel zum Thema jedoch auch darauf hin, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich ist.
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