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Amazon-Gutscheine verfallen nicht nach einem Jahr
Geschenkgutscheine des Online-Händlers Amazon dürfen nicht nach einem Jahr verfallen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden. Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München. Anderslautende Bestimmungen in den AGBs des Versandhauses sind damit ungültig. Die Richter sahen keinen Grund für eine Verkürzung der gesetzlichen Geltungsdauer von drei Jahren.
Amazon hatte die Verkürzung mit einem höheren Verwaltungsaufwand begründet, der entstünde, wenn Gutscheine erst nach zwei statt nach einem Jahr eingelöst werden. In Zeiten der EDV könne der Verwaltungsaufwand kaum steigen, meinten das Gericht und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mit ihrer Klage den Stein ins Rollen gebracht hatte. Außerdem könne das Unternehmen Zinsgewinne einstreichen, weil die Gutscheine ja schon bezahlt, die Gegenleistung aber noch nicht abgerufen sei.
Amazon hatte die Verkürzung mit einem höheren Verwaltungsaufwand begründet, der entstünde, wenn Gutscheine erst nach zwei statt nach einem Jahr eingelöst werden. In Zeiten der EDV könne der Verwaltungsaufwand kaum steigen, meinten das Gericht und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mit ihrer Klage den Stein ins Rollen gebracht hatte. Außerdem könne das Unternehmen Zinsgewinne einstreichen, weil die Gutscheine ja schon bezahlt, die Gegenleistung aber noch nicht abgerufen sei.