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Gericht bestätigt VDSL-Entscheidung der Netzagentur
Das Verwaltungsgericht Köln hat jetzt den Eilantrag der Deutschen Telekom gegen die von der Bundesnetzagentur erlassene Verfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hatte im Sommer 2007 entschieden, dass die Telekom ihren Wettbewerbern auch den Zugang zu ihren Kabelleerrohren bzw. auch zu unbeschalteter Glasfaser gewähren muss. Darüber hinaus war in der Regulierungsverfügung klargestellt worden, dass die Telekom ihren Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auch in den Kabelverzweigern gewähren muss. Damit sollen Wettbewerber in die Lage versetzt werden, ebenso eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufbauen zu können wie es die Telekom mit dem VDSL-Ausbau derzeit macht.
Mit einem gerichtlichen Eilantrag wollte die Telekom erreichen, dass sie ihre Kabelleerrohre nicht zugunsten ihrer Wettbewerber öffnen muss. In seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Köln jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügten Zugangsverpflichtungen weiter bestehen. Lediglich in einem Nebenpunkt hat das Verwaltungsgericht die Vollziehbarkeit der Regulierungsverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt: Die Telekom muss ihre Wettbewerber nicht über Zugangsmöglichkeiten zu bestehende Leerrohrkapazitäten informieren.
Mit einem gerichtlichen Eilantrag wollte die Telekom erreichen, dass sie ihre Kabelleerrohre nicht zugunsten ihrer Wettbewerber öffnen muss. In seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Köln jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügten Zugangsverpflichtungen weiter bestehen. Lediglich in einem Nebenpunkt hat das Verwaltungsgericht die Vollziehbarkeit der Regulierungsverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt: Die Telekom muss ihre Wettbewerber nicht über Zugangsmöglichkeiten zu bestehende Leerrohrkapazitäten informieren.