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Mindeststandards für Einzelverbindungsnachweise
Einzelverbindungsnachweise müssen künftig gewisse Mindeststandards einhalten. Diese legte jetzt die Bundesnetzagentur fest. Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz haben Verbraucher Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn sie diese zuvor bei ihrem Telekommunikationsanbieter beauftragt haben. Nun gilt dieser Anspruch auch für Datendienste wie Internetverbindungen oder SMS.
Demnach müssen neben dem Kalenderdatum beide Anschlussnummern angegeben werden, zwischen denen die Sprach- oder Datenverbindung zustande kam. Bei SMS- oder MMS-Diensten ist dies in der Regel die Zielnummer, die der Nutzer angewählt hat. Die Verbraucher können dabei wählen, ob sie die gewählten Rufnummern ungekürzt mitgeteilt bekommen wollen oder ob die letzten drei Ziffern fehlen sollen. Beim Call-by-Call soll zusätzlich die genutzte Vorwahl angegeben sein.
Bei Internetverbindungen muss das genutzte Datenvolumen pro Tag nachgewiesen werden. Dies ist jedoch abhängig vom vertraglich vereinbarten Tarif. Bei "Flatrates" ist kein detaillierter Ausweis erforderlich, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Der Einzelverbindungsnachweis muss zwar grundsätzlich als Brief nach Hause kommen, ohne dass der Verbraucher dafür etwas zahlt. Doch wenn der Vertrag über das Internet zustande kam oder im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet werden, darf der Telekommunikationsanbieter auch nur eine E-Mail schicken. Darüber muss der Kunde dann per SMS oder E-Mail benachrichtigt werden. Wer dennoch einen gedruckten Einzelverbindungsnachweis haben will, dem darf der Anbieter ein "an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt" abverlangen.
Die neuen Vorgaben müssen innerhalb der nächsten sechs Monate umgesetzt werden, nur bei den Call-By-Call-Nummern gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Wer Fragen zur Festlegung des Einzelverbindungsnachweises hat, kann die Bundesnetzagentur jeweils vormittags von Montag bis Freitag unter 030 22480-500 anrufen oder ihr eine E-Mail schicken.
Demnach müssen neben dem Kalenderdatum beide Anschlussnummern angegeben werden, zwischen denen die Sprach- oder Datenverbindung zustande kam. Bei SMS- oder MMS-Diensten ist dies in der Regel die Zielnummer, die der Nutzer angewählt hat. Die Verbraucher können dabei wählen, ob sie die gewählten Rufnummern ungekürzt mitgeteilt bekommen wollen oder ob die letzten drei Ziffern fehlen sollen. Beim Call-by-Call soll zusätzlich die genutzte Vorwahl angegeben sein.
Bei Internetverbindungen muss das genutzte Datenvolumen pro Tag nachgewiesen werden. Dies ist jedoch abhängig vom vertraglich vereinbarten Tarif. Bei "Flatrates" ist kein detaillierter Ausweis erforderlich, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Der Einzelverbindungsnachweis muss zwar grundsätzlich als Brief nach Hause kommen, ohne dass der Verbraucher dafür etwas zahlt. Doch wenn der Vertrag über das Internet zustande kam oder im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet werden, darf der Telekommunikationsanbieter auch nur eine E-Mail schicken. Darüber muss der Kunde dann per SMS oder E-Mail benachrichtigt werden. Wer dennoch einen gedruckten Einzelverbindungsnachweis haben will, dem darf der Anbieter ein "an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt" abverlangen.
Die neuen Vorgaben müssen innerhalb der nächsten sechs Monate umgesetzt werden, nur bei den Call-By-Call-Nummern gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Wer Fragen zur Festlegung des Einzelverbindungsnachweises hat, kann die Bundesnetzagentur jeweils vormittags von Montag bis Freitag unter 030 22480-500 anrufen oder ihr eine E-Mail schicken.