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Ungewollte 0900-Weiterleitung bleibt verboten

Wie das Verwaltungsgericht Köln mitteilte, hat es eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung. Damit ist der Widerspruch eines Unternehmens, das mit diesem Modell arbeitet, vorläufig gescheitert.

Beim "Tastendruckmodell" wird man zunächst angerufen und dann aufgefordert, eine Taste oder eine Tastenkombination zu drücken, um "mehr" zu erfahren. Meistens geht es um einen vermeintlichen Gewinn, den man mit dem Tastendruck abrufen könne. Stattdessen wird man an eine teure 0900-Nummer weitergeleitet. Diese Weiterleitung funktioniert selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Deshalb konnten auch Kinder, die die Anrufe entgegennahmen, durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellen.

Bis zu 3 Euro pro Minute, nach einer maximalen Gesprächsdauer von einer Stunde also 180 Euro, konnte das die ahnungslosen Verbraucher kosten, berichtet die "Stiftung Warentest". Bei einer Abrechnung pro Gespräch können für eine Verbindung bis zu 30 Euro fällig werden. Über diese ungewollten und zudem teuren Anrufe häuften sich die Beschwerden bei der Bundesnetzagentur, bis diese dem Unternehmen am 22. Februar 2008 die fragwürdige Geschäftspraxis verbot. Die Behörde begründete den Schritt auch damit, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist.

Das Unternehmen legte gegen das Verbot Widerspruch bei der Bundesnetzagentur ein und wollte mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt, entschieden die Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
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