Eltern haften auch im Internet für ihre Kinder

Eltern haften auch im Internet für ihre Kinder. Das entschied die siebte Zivilkammer des Landgerichts München I. Demnach können Eltern haftbar gemacht werden, wenn der Nachwuchs über den Internetzugang der Eltern urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich macht wie zum Beispiel in Videoportalen.

Grundlage des Urteils war die Klage einer Fotografin gegen ein 16-jähriges Mädchen und ihre Eltern. Die 16-jährige hatte auf Internetportalen aus 70 Fotografien hergestellte Videos eingestellt. Die Fotografin der Bilder sah ihre Urheberechte verletzt und klagte daraufhin sowohl gegen das Mädchen als auch die Eltern. Die Begründung der Klage war, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten ihre Tochter belehren und überprüfen müssen, zumal sie ihr den Internetzugang zur Verfügung gestellt hatten.

Die Eltern wiesen die Vorwürfe zurück und gaben an, das Mädchen sei beim Umgang mit dem Internet versierter als sie. Außerdem sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage nicht zu kontrollieren.

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Grundsätzlich bedürften Minderjährige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets der Aufsicht. Eltern könnten sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflicht erfüllt haben oder der Schaden bei wiederholter Belehrung entstanden ist. In dem Fall hätten die Eltern versäumt, ihre Tochter über die Rechtsprobleme bei Veröffentlichungen im Internet zu belehren und außerdem kein Auge auf ihre Aktivitäten im Internet gehabt, so die Begründung des Gerichts.

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Wie hoch der Schadensersatzanspruch der Fotografin muss in einem weiteren Prozess festgelegt werden.
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