Telekom muss weiterhin Call-by-Call anbieten
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) muss auch weiterhin im Festnetz die Optionen Call-by-Call und Preselection anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigte diesen Teil einer entsprechenden Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur (BVerwG 6 C 38.07).
Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist die Klage der Telekom gegen diese Regulierungsverfügung. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg.
Nach eigenen Angaben bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil die rechtsfehlerfreie Einschätzung der Regulierungsbehörde, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Deshalb hat sie das Unternehmen zu Recht dazu verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Wie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiter heißt, begründet das Gericht sein Urteil zudem damit, dass aufgrund der Call-byCall und Preselection Optionen, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln konnte, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.
Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist die Klage der Telekom gegen diese Regulierungsverfügung. Schon das VG Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg.
Nach eigenen Angaben bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil die rechtsfehlerfreie Einschätzung der Regulierungsbehörde, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Deshalb hat sie das Unternehmen zu Recht dazu verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Wie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiter heißt, begründet das Gericht sein Urteil zudem damit, dass aufgrund der Call-byCall und Preselection Optionen, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln konnte, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.