OLG Köln: Urteil gegen "WLAN-Sharing"
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass der Betrieb von Internet-Communities zu sogenanntem „WLAN-Sharing” wettbewerbswidrig sein kann.
Im konkreten Fall ging es nach Angaben des Online-Portals „Telemedicus“ um die WLAN-Community FON. Dort können sich Mitglieder einen speziellen WLAN-Router kaufen, mit dem sie ihre DSL-Leitung für die Allgemeinheit, bzw. für andere Community-Mitglieder freigeben können. Je nach Mitgliedsstatus kann die Verwendung des WLANs dann auch kostenpflichtig sein.
Geklagt hatte ein DSL-Provider, der sowohl Flatrate-Tarife für den stationären Internetzugang als auch mobile Netztarife anbietet. Er sah sich durch die WLAN-Community ausgenutzt. Die Flatrate-Tarife seien nicht dafür kalkuliert, dass viele Menschen sich einen Anschluss teilen. Vielmehr sei eine Flatrate nur für den Hausgebrauch gedacht.
Das OLG Köln sah das genauso und entschied, dass der Betrieb der Community eine „gezielte Behinderung” im Sinne von § 4, Abs. 10 UWG sei. Diese richte sich zwar nicht gegen einen bestimmten Internet-Provider, aber gegen ein konkretes Geschäftsmodell. Durch organisiertes WLAN-Sharing werde die Leistung der Provider ausgebeutet.