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Einstweilige Verfügung der Telekom gegen Arcor
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat heute auf Betreiben der Deutschen Telekom AG eine einstweilige Verfügung angeordnet, in der Arcor verboten wird, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und / oder ansprechen zu lassen".
Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von voraussichtlich DM 100.000,- eingeklagt werden. Betroffen von dem Urteil sind Vetriebsaktivitäten und Promotionseinsätze. Haustürgeschäfte sind von diesem Beschluss nicht betroffen. Zulässig ist nur noch die Akquisition von Pre-Selection-Kunden ohne gezielte Ansprache, d.h. der Interessant müsste auf den Werber zugehen und diesen ansprechen.
Arcor kündigte an, juristische Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Beschluss bleibt aber gültig, solange es keine andere Gerichtsentscheidung gibt.
Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von voraussichtlich DM 100.000,- eingeklagt werden. Betroffen von dem Urteil sind Vetriebsaktivitäten und Promotionseinsätze. Haustürgeschäfte sind von diesem Beschluss nicht betroffen. Zulässig ist nur noch die Akquisition von Pre-Selection-Kunden ohne gezielte Ansprache, d.h. der Interessant müsste auf den Werber zugehen und diesen ansprechen.
Arcor kündigte an, juristische Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Beschluss bleibt aber gültig, solange es keine andere Gerichtsentscheidung gibt.