Keine Kündigung wegen privatem Surfen
Ein Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz trotz ausdrücklichen Verbotes privat surft, kann nicht ohne weiteres entlassen werden. Das hat das Landesarbeitgericht Mainz entschieden (Aktenzeichen 6 Sa 682/0, Urteil vom 26. Februar 2010).
Der Arbeitgeber muss nach Ansicht der Mainzer Richter nachweisen, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten außer der reinen Verbotsverletzung eine weitreichende Arbeitspflichtverletzung begehe. Dabei sei auch unerheblich, dass der betroffene Mitarbeiter eine Erklärung unterzeichnet hatte, die ihm die nicht-dienstliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz untersagte. Damit lehnte das Gericht die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz ab.
Dem Mitarbeiter eines Zeitungsverlages war im Februar 2009 gekündigt worden, nachdem der Arbeitgeber festgestellte, dass vom Arbeitsplatz des Mannes gesurft worden war. Der Mann hatte demnach unter anderem mehrfach im Internet seinen Kontostand bei einer Bank überprüft. Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts aber immer nur wenige Sekunden gedauert haben.
Bei diversen anderen Internetaktivitäten könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob sie privat oder dienstlich getätigt worden seien. Außerdem könnten die Vorgänge nicht immer eindeutig dem Gekündigten zugeordnet werden, weil teilweise auch mehrere Auszubildende an seinem Rechner arbeiteten.
Das Gericht erklärte außerdem, der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Surf-Vorwürfen vor der Kündigung nicht abgemahnt. Bei verhaltensbedingten Kündigungen dürfe der Arbeitgeber dies aber nur in ganz schweren Fällen unterlassen.