Online-Buchung muss Zusatzkosten ausweisen
Die Leipziger Richter entschieden, dass bei einer Online-Buchung für Flüge bereits in der Buchungsmaske Preisklarheit bestehen muss und dem Verbraucher nicht aus dem Flug notwendigerweise resultierende Gebühren zwangsweise auferlegt werden dürfen.
Wie die Rechtsanwaltskanzlei Damm & Partner berichtet, wertete das LG Leipzig sowohl die fehlende Einberechnung einer „Servicegebühr“ in den Reisepreis als auch die Vorauswahl von „fakultativen Zusatzkosten“ wie einer Reiseversicherung als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d VO (EG) 1008/2008 - EU-LuftverkehrsdiensteVO). Außerdem verstoße so eine Vorgehensweise zugleich gegen geltendes deutsches Wettbewerbsrecht.