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"Bahnauskunft" unter 11861 wird eingestellt
Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung der Auskunftsrufnummer 11861 angeordnet. Gleichzeitig hat sie den Betreiber verpflichtet, für die Weitervermittlungsdienste gezahlte Entgelte auf Anforderung des Verbrauchers unverzüglich zurück zu zahlen.
Der Hintergrund: Seit Mai 2010 gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden zu der Auskunftsrufnummer 11861 ein. Ende des Jahres 2008 hatte die Deutsche Bahn AG ihren Auskunftsdienst unter dieser Rufnummer eingestellt und die Rufnummer zurückgegeben. Seit dem 15. Dezember 2009 ist die Rufnummer einem neuen Inhaber zugeteilt.
In vielen Telefonbüchern wird die Rufnummer als "Bahn-Auskunft" beworben. Darüber hinaus ist die Auskunftsdiensterufnummer in vielen Handys im Telefonbuch als "Bahn-Auskunft" voreingestellt. Dementsprechend riefen auch nach der Zuteilung der Rufnummer an einen neuen Inhaber viele Verbraucher diese Rufnummer in dem irrigen Glauben an, den Auskunftsdienst der Deutschen Bahn AG zu erreichen, um Fahrplan- bzw. Fahrkarteninformationen zu erfragen. Stattdessen erreichten sie den vom neuen Inhaber betriebenen Auskunftsdienst, der mit 1,99 Euro je angefangene Minute tarifiert wird. Auch für weitervermittelte Gespräche werden vom neuen Rufnummerninhaber 1,99 Euro pro Minute abgerechnet.
Nach den Angaben der Verbraucher und zahlreichen Testanrufen seitens der Bundesnetzagentur ist eine Preisansage vor der Weitervermittlung der Anrufer bis Oktober dieses Jahres durchgängig nicht erfolgt. Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden. Diese hatte aufgrund einer Reihe von langatmigen, überflüssigen und irreführenden Ausführungen eine Länge von einer Minute und 47 Sekunden. Allein die so ausgestaltete "Preisansage" kostete die Verbraucher 3,98 Euro. Dies konnte seitens der Bundesnetzagentur nur als bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet werden.
"Wir raten allen Verbrauchern, die vor einer Weitervermittlung über die 11861 nicht durch eine Preisansage über den Preis des weitervermittelten Gesprächs informiert wurden oder in deren Verbindungen die oben beschriebene überlange Preisansage erfolgt ist, sich auf den gesetzlichen Wegfall des Entgeltanspruchs sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verpflichtungen im Bescheid der Bundesnetzagentur zu berufen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.