BGH: DSL-Nutzer haften für schlecht gesicherten WLAN-Anschluss
DSL-Nutzer haften für ihren schlecht gesicherten WLAN-Anschluss, auch wenn dieser von Dritten genutzt wurde, um illegal Musik oder andere Daten aus dem Internet zu laden.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil. Dem Urteil zufolge muss jeder DSL-Nutzer, der einen WLAN Anschluss betreibt, seinen WLAN-Router zumindest so absichern, wie es zum Kaufzeitpunkt des Routers üblich war. Kommt es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen zu einem Missbrauch durch Dritte, muss der DSL-Nutzer Schadenersatz leisten und Abmahngebühren zahlen.
In dem konkreten Fall, in dem der BGH zu entscheiden hatte, hatte ein Dritter den WLAN-Anschluss eines DSL-Nutzers dazu genutzt, den Song „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer über das File-Sharing- Programm eMule zum Download anzubieten. Mit einer speziellen Software wurde daraufhin die IP-Adresse des beklagten DSL-Nutzers ermittelt.
Der beklagte DSL-Nutzer behauptete hingegen, er habe die Urheberrechtsverletzung gar nicht begehen können, da er zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Nutzung im Urlaub gewesen sei und sein Büro, in welchem sich der DSL-Anschluss befinde, abgeschlossen habe.
Eine Urheberrechtsverletzung sei daher nur in Form einer missbräuchlichen Verwendung seines WLAN Anschlusses von außen durch einen Dritten denkbar. Hierfür habe er aber nicht einzustehen.