BGH: DSL-Nutzer haften für schlecht gesicherten WLAN-Anschluss
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil. Dem Urteil zufolge muss jeder DSL-Nutzer, der einen WLAN Anschluss betreibt, seinen WLAN-Router zumindest so absichern, wie es zum Kaufzeitpunkt des Routers üblich war. Kommt es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen zu einem Missbrauch durch Dritte, muss der DSL-Nutzer Schadenersatz leisten und Abmahngebühren zahlen.
In dem konkreten Fall, in dem der BGH zu entscheiden hatte, hatte ein Dritter den WLAN-Anschluss eines DSL-Nutzers dazu genutzt, den Song „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer über das File-Sharing- Programm eMule zum Download anzubieten. Mit einer speziellen Software wurde daraufhin die IP-Adresse des beklagten DSL-Nutzers ermittelt.
Der beklagte DSL-Nutzer behauptete hingegen, er habe die Urheberrechtsverletzung gar nicht begehen können, da er zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Nutzung im Urlaub gewesen sei und sein Büro, in welchem sich der DSL-Anschluss befinde, abgeschlossen habe.
Eine Urheberrechtsverletzung sei daher nur in Form einer missbräuchlichen Verwendung seines WLAN Anschlusses von außen durch einen Dritten denkbar. Hierfür habe er aber nicht einzustehen.