Urteil: Minus bei Prepaid-Konten muss nicht ausgeglichen werden
Haben Verbraucher ein Minus-Guthaben auf ihrem Prepaid-Konto, müssen sie dieses nicht ausgleichen.
Das haben einem Bericht von „Spiegel Online“ zwei Gerichte entschieden und eine entsprechende Klausel in Prepaid-Verträgen zweier Anbieter für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte geklagt und Recht bekommen.
Ein Gericht in München erklärte in der Urteilsbegründung, die Klausel widerspreche „dem Zweck eines Prepaid-Vertrages, bei dessen Abschluss der Kunde davon ausgeht, dass ihm keine unvorhergesehenen Kosten entstehen“. Auch ein Frankfurter Gericht geht davon aus, „dass durch die Vorauszahlung ungenehmigte, unter Umständen hohe Telefonkosten ausgeschlossen sind“.
Zu einem Minus-Guthaben auf einem Prepaid-Konto kann es vor allem bei kleinen Anbietern kommen, die kein eigenes Netz unterhalten und das Aufladen des Prepaid-Guthabens über das Bankkonto ermöglichen. Häufig erhalten solche Prepaid-Anbieter die Daten der Netzbetreiber zu spät, so dass das Prepaid-Konto ein Minus-Guthaben aufweisen kann.
Die Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen richteten sich gegen die Prepaid-Anbieter discoTEL und simply. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
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