Breitband-Anschlüsse: Bundesnetzagentur für mehr Transparenz
Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf einer Rechtsverordnung veröffentlicht, mit der sie die Festnetz- und Mobilfunk-Anbieter zu mehr Transparenz bei den Übertragungsraten ihrer Breitband-Anschlüsse verpflichten will.
So müssen die Anbieter Kunden zukünftig bereits bei Vertragsabschluss in einem übersichtlichen Informationsblatt über die maximal mögliche Bandbreite sowie die Mindestbandbreite informieren. Im Mobilfunkbereich soll nach Möglichkeit auch die durchschnittliche Bandbreite angegeben werden.
Zudem soll jeder Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Informationen zu seiner konkreten Übertragungsrate erhalten. Der Verordnungsentwurf sieht darüber hinaus vor, dass die Anbieter den Kunden Zugangskennungen und Passwörter mitteilen müssen, damit diese z. B. eigene Router nutzen können.
Der Entwurf enthält u.a. die Vorgabe, dass die Anbieter den Verbraucher nach der Anschlussschaltung direkt auf Möglichkeiten zur Messung seiner Bandbreite hinweisen müssen. Hierzu gehört u. a. ein Speedtest, den die Bundesnetzagentur entwickeln und zukünftig eigenständig anbieten wird.
Die Internet-Anbieter können aber auch eigene Messverfahren zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen die Anbieter verpflichtet werden, die im jeweiligen Vertrag vereinbarte sowie die gemessene Bandbreite in einer Graphik übersichtlich darzustellen.
Der Entwurf der Transparenz-Verordnung beruht auf Eckpunkten, die die Bundesnetzagentur im Mai 2013 veröffentlicht und intensiv mit der Branche diskutiert hat. Daraufhin erarbeitete die Branche den Entwurf zu einer Selbstverpflichtung. Dieser Beitrag wurde bei der Erstellung des Entwurfs inhaltlich in vielen Punkten berücksichtigt und durch weitere Aspekte ergänzt.
Interessierte haben jetzt bis zum 31. März die Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf der Rechtsverordnung abzugeben. Im Anschluss daran ist für die endgültige Fassung der Transparenz-Verordnung das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Deutschen Bundestag herzustellen. Danach kann die Rechtsverordnung erlassen werden.
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