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Whatsapp muss deutschsprachige AGB anbieten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Instant-Messaging-Dienstes Whatsapp werden deutschen Verbrauchern nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Dies ist aus Sicht des Landgerichts Berlin nicht zumutbar.
Nun muss Whatsapp seine AGB hierzulande in Deutsch veröffentlichen. Die Berliner Richter gaben somit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) statt.
Die Richter bemängelten, dass sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutz-Hinweise von Whatsapp nur in Englisch verfügbar sein, und dies, obwohl der Instant-Messaging-Dienst in deutscher Sprache beworben werde und der Vertrag auch ansonsten auch auf Deutsch verfasst sei.
Darüber hinaus stieß sich das LG Berlin auch daran, dass Whatsapp keine vollständigen Angaben im Impressum macht. Das sei aber nach Paragraph 5 Telemediengesetz verpflichtend, insbesondere, um bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
Auf der Whatsapp-Internetseite waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in das Whatsapp eingetragen ist.
Whatsapp bietet seinen Kunden lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ an, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befindet. Das ist aus Sicht des LG Berlin unzureichend.
Nun muss Whatsapp seine AGB hierzulande in Deutsch veröffentlichen. Die Berliner Richter gaben somit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) statt.
Die Richter bemängelten, dass sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutz-Hinweise von Whatsapp nur in Englisch verfügbar sein, und dies, obwohl der Instant-Messaging-Dienst in deutscher Sprache beworben werde und der Vertrag auch ansonsten auch auf Deutsch verfasst sei.
Darüber hinaus stieß sich das LG Berlin auch daran, dass Whatsapp keine vollständigen Angaben im Impressum macht. Das sei aber nach Paragraph 5 Telemediengesetz verpflichtend, insbesondere, um bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
Auf der Whatsapp-Internetseite waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in das Whatsapp eingetragen ist.
Whatsapp bietet seinen Kunden lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ an, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befindet. Das ist aus Sicht des LG Berlin unzureichend.
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