Urteil: "Bis zu"-Klausel im DSL-Vertrag unwirksam
So verhielt es sich in einem Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde. Ein Kunde hatte bei einem DSL-Anbieter einen DSL-Vertrag gebucht, der mit einer Geschwindigkeit von bis zu 18 Megabit pro Sekunde (MBit/s) angeboten wurde. Nach der Aktivierung erreichte die Leitung jedoch maximale Werte zwischen 5,4 und 7,2 MBit/s. Anstatt der versprochenen Bandbreite konnte der DSL-Kunde lediglich 30 bis 40 Prozent der gebuchten Geschwindigkeit nutzen.
DSL-Vertrag mit „bis zu“-Klausel unwirksam
Da die tatsächliche Leistung deutlich hinter der im DSL-Vertrag vereinbarten zurückblieb, sprach der Kunde eine außerordentliche Kündigung aus und beendete den DSL-Vertrag vor Ende der Mindestlaufzeit. Der DSL-Anbieter akzeptierte die Auflösung des Vertrages nicht und berief sich auf die „bis zu“-Klausel, die lediglich einen Maximal- und keinen Mindestwert zusicherte.
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In der Begründung erklärte das Gericht, dass der Anbieter durch die „bis zu“-Klausel zwar nicht verpflichtet werden könne, dauerhaft 18 MBit/s bereitzustellen, die vereinbarten Übertragungsraten jedoch zumindest zeitweise erreicht werden müssen. Die dauerhafte Verfügbarkeit von lediglich 40 Prozent der vereinbarten Geschwindigkeit entspräche nicht dem DSL-Vertrag und stelle einen Sonderkündigungsgrund dar.