Urteil: "Bis zu"-Klausel im DSL-Vertrag unwirksam

09.04.2015 von
Die bisher üblicherweise praktizierte „bis zu”-Klausel im DSL-Vertrag ist laut einer Entscheidung des Amtsgerichts München unwirksam. Auch wenn Download- und Upload-Raten lediglich mit einem Maximalwert zugesichert werden, darf die tatsächliche Geschwindigkeit nicht nur einen Bruchteil der vereinbarten Leistung betragen.

So verhielt es sich in einem Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde. Ein Kunde hatte bei einem DSL-Anbieter einen DSL-Vertrag gebucht, der mit einer Geschwindigkeit von bis zu 18 Megabit pro Sekunde (MBit/s) angeboten wurde. Nach der Aktivierung erreichte die Leitung jedoch maximale Werte zwischen 5,4 und 7,2 MBit/s. Anstatt der versprochenen Bandbreite konnte der DSL-Kunde lediglich 30 bis 40 Prozent der gebuchten Geschwindigkeit nutzen.

DSL-Vertrag mit „bis zu“-Klausel unwirksam


Da die tatsächliche Leistung deutlich hinter der im DSL-Vertrag vereinbarten zurückblieb, sprach der Kunde eine außerordentliche Kündigung aus und beendete den DSL-Vertrag vor Ende der Mindestlaufzeit. Der DSL-Anbieter akzeptierte die Auflösung des Vertrages nicht und berief sich auf die „bis zu“-Klausel, die lediglich einen Maximal- und keinen Mindestwert zusicherte.

Die Richter am Amtsgericht München entschieden unter dem Aktenzeichen 223 C 20760/14, dass die außerordentliche Kündigung des Kunden berechtigt sei und entschieden, dass er den DSL-Vertrag vorzeitig kündigen durfte.

In der Begründung erklärte das Gericht, dass der Anbieter durch die „bis zu“-Klausel zwar nicht verpflichtet werden könne, dauerhaft 18 MBit/s bereitzustellen, die vereinbarten Übertragungsraten jedoch zumindest zeitweise erreicht werden müssen. Die dauerhafte Verfügbarkeit von lediglich 40 Prozent der vereinbarten Geschwindigkeit entspräche nicht dem DSL-Vertrag und stelle einen Sonderkündigungsgrund dar. 
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