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BITKOM kritisiert geplante Änderungen des Telemediengesetzes

16.09.2015 von

BITKOMDer Digitalverband BITKOM hat die geplanten Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) in puncto Störerhaftung kritisiert.

Der entsprechende Gesetzentwurf soll am heutigen 16. September 2015 vom Kabinett beschlossen werden und unter anderem dazu beitragen, die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugänge zu verbessern. So sollen die WLAN-Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen von der so genannten Störerhaftung befreit werden.

Dies besagt, dass sogar diejenigen für Rechtsverstöße haften, die selbst nichts Rechtswidriges getan haben. So auch ein Hotspot-Anbieter, weil er den Verstoß mit seinem WLAN ermöglicht hat. Zu den technischen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung gehören laut Gesetzentwurf „angemessene Sicherungsmaßnahmen“.

Hotspots: BITKOM für persönliche Zugangscodes

Für die Betreiber öffentlicher Hotspots bedeutet das, dass sie an jeden Nutzer Zugangscodes vergeben müssen. „Es sollte ausreichen, dass Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen WLANs bestätigen“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Dieses Verfahren habe sich bewährt.

Im internationalen Vergleich gibt es in Deutschland wegen der Störerhaftung deutlich weniger öffentliche WLAN-Hotspots als zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Frankreich. Laut einer BITKOM-Umfrage gehen nur vier von zehn (39 Prozent) Internetnutzern außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz.

Besonders kritisch sieht der BITKOM eine weitere Änderung im TMG, die eine Verschärfung der Störerhaftung für so genannte Host-Provider vorsieht. Damit will die Bundesregierung Urheberrechtsverletzungen eindämmen. Als Host-Provider gelten Online-Plattformen, die Inhalte für ihre Nutzer speichern, so z.B. Cloud-Speicherdienste oder soziale Netzwerke.

Bisher müssen die Dienste für illegale Inhalte auf ihrer Plattform nicht haften und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen entfernen. In Zukunft sollen so genannte „gefahrgeneigte Dienste“ immer haften. Um diese identifizieren zu können, legt das Gesetz verschiedene Kriterien fest. Von einem illegalen Angebot sei auszugehen, wenn zum Beispiel die „weit überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen“ rechtswidrig verwendet wird oder der Anbieter „vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“.

Aus Sicht des BITKOM wird diese Regelung nicht dazu führen, Urheberrechtsverstöße einzudämmen oder gar zu verhindern. „Das Problem sind nicht die geltenden Gesetze, sondern deren Durchsetzung“, so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Rohleder. „Illegale Plattformen sind in der Regel nicht in Deutschland angesiedelt. Die für den Service notwendigen Server stehen in nahezu allen Fällen unerreichbar im Ausland.“

Das mache es schwer, die Dienste vom Netz zu nehmen. Mit der geplanten Neuregelung werde ein enormer Aufwand für die legalen Host-Provider in Kauf genommen, weil diese nun anhand der aus BITKOM-Sicht schwammig formulierten Kriterien nachweisen müssten, dass sie nicht illegal handeln. Zudem ist die geplante Regelung aus Sicht des BITKOM EU-rechtswidrig. Dies bestätigen renommierte Wissenschaftler und Experten auf diesem Rechtsgebiet.

„Host-Provider werden unter Generalverdacht gestellt, Verstöße gegen das Urheberrecht zu dulden oder sogar zu fördern“, sagte Rohleder. Das sei aus Sicht des BITKOM der falsche Weg, wenn man gleichzeitig digitale Geschäftsmodelle fördern will. Rohleder: „Wir müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch in Deutschland große Online-Plattformen aufgebaut werden können. Diese Gesetzesänderung ist kontraproduktiv und schadet dem Digitalstandort Deutschland massiv.“

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