Telekom muss StreamOn Tarifoptionen anpassen
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Telekom die seit längerer Zeit umstrittenen StreamOn Optionen ändern muss. In der jetzigen Form verstoße StreamOn nach Ansicht der Richter gegen den Grundsatz der Netzneutralität.
Die Telekom scheiterte bereits im November 2018 mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Köln. Nun lehnte auch das Oberverwaltungsgericht Münster die Beschwerde der Telekom ab. Nach Ansicht der Richter folgt die StreamOn Option nicht dem Grundsatz, dass der Datenverkehr für alle Nutzer gleichbehandelt werden müsse. Zudem verletzte die Telekom mit SteamOn die europäischen Roaming-Regeln.
Bei StreamOn wird der Datenverkehr bei der Nutzung bestimmter Anwendungen wie z.B. das Streamen von YouTube-Videos nicht auf das monatliche Inklusiv-Volumen angerechnet. In einigen Tarifen wird die Geschwindigkeit jedoch auf 1,7 MBit/s begrenzt. Zudem ist der Vorteil von StreamOn nur in Deutschland nutzbar, im Ausland wird das genutzte Datenvolumen ganz normal auf Inklusiv-Volumen angerechnet.
Wie geht es weiter mit StreamOn?
Ein Sprecher der Bundesnetzagentur, die gegen StreamOn in der jetzigen Form vorgegangen war, sagte nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts: "Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen." Die Telekom reagierte ihrerseits mit der folgenden Aussage: "Wir erwarten, dass die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht. Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen."