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D1: Werden Telly-Kunden getäuscht?
Nachdem D1 am 29. Januar die Preiserhöhung für Gespräche in die E-Netze in der Nebenzeit zurückgenommen hatte, weigert sich der Mobilfunkbetreiber nun, das Sonderkündigungsrecht seiner Kunden anzuerkennen und versucht mit fragwürdigen Mitteln, die Kunden zu halten.
Ein Sonderkündigungsrecht vor Ablauf des Vertrages ergibt sich, wenn der Mobilfunkanbieter die Konditionen zu Ungunsten des Kunden während der Vertragslaufzeit ändert. Dies lag vor, als D1 die Telly-Verbindungspreise in die E-Netze ab 1. Januar 2001 von 39 Pf. auf 49 Pf./Min. erhöhte. Das Sonderkündigungsrecht sollte bis 31. Januar 2001 gelten. Zahlreiche Telly-Kunden nahmen dies zum Anlass, ihre Verträge mit D1 zu kündigen und z.T. neue Verträge bei anderen, preiswerteren Mobilfunknetzbetreibern abzuschließen. Am Fall des Tariftip-Lersers Leser L. kann das Verhalten von D1 beispielhaft gezeigt werden:
Am 29. Januar schrieb Tariftip-Leser L. ein Fax an D1, in dem er unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht die Kündigung aussprach. Das Fax wurde am 30. Januar an D1 geschickt. Gleichzeitig schloss er einen neuen Vertrag bei einem anderen Netzbetreiber ab. Am 31. Januar erfuhr er dann auf Tariftip von der zurückgenommenen Tariferhöhung. Bei seinen ersten zwei Anrufen bei D1 wurde ihm die Auskunft gegeben, sein Fax sei zu spät angekommen, das Sonderkündigungsrecht habe nur bis 29. Januar gegolten. Am Abend des 31. Januar wurde dann unter der Hotline von D1 die Auskunft gegeben, dass alle Kündigungen, die bis zum Abend des 30. Januar erklärt wurden, bearbeitet werden. Die Deaktivierung der Karte sei nur eine Frage der Zeit, da die zuständigen Mitarbeiter bei der Fülle der Kündigungen nicht mit der Bearbeitung hinterherkämen. Die Karte wurde bis heute nicht deaktiviert.
Gestern folgte dann die Fortsetzung: in einem Brief erklärte T-Mobil unserem Leser: "Es hat nur eine Preissenkung stattgefunden, aus der für Sie keine Nachteile entstehen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht daher nicht." Ein erneuter Anruf bei der Hotline von D1 bracht die Auskunft, dass doch nur die Kündigungen bearbeitet wurden, die bis 29. Januar erklärt wurden. Alle anderen Kündigungen würden nicht mehr akzeptiert. Auf die Frage unseres Lesers, woher er denn am 30. Januar von der Preiserhöhung hätte wissen sollen, antwortete ihm der Mitarbeiter an der Hotline, dass die neuen Preise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben worden seien. Diese Aussage ist falsch, denn das Amtsblatt der Regulierungsbehörde erscheint in unregelmäßigen Abständen. Die nächstmögliche Ausgabe erschien am 31. Januar und auch in dieser Ausgabe ist die zurückgenommene Preiserhöhung nicht erwähnt.
Alles in allem drängt sich der Verdacht auf, dass D1 nur auf die Bindung der Kunden bedacht ist und sich nicht um die Rechte seiner Kunden kümmert. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nur des Empfangs bedarf, nicht aber einer ausdrücklichen Annahme seitens des Erklärten. Nur wenn D1 behaupten würde, niemals eine Kündigung bekommen zu haben, würde die Kündigung ungültig sein (durch den Brief hat D1 aber indirekt bestätigt, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben). Zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. Januar bestand aus Sicht des Tariftip-Lesers L. ein Sonderkündigungsrecht. Wir empfehlen daher allen verärgerten D1-Kunden, sich an eine Verbraucherzentrale in ihrer Nähe zu wenden. Dort erhalten Sie konkrete Hilfe und Hinweise, wie Sie sich am besten gegenüber D1 verhalten sollen. Unter folgender Adresse finden Sie die Adressen der regionalen Verbraucherzentralen: www.verbraucher.de. Wir empfehlen allen getäuschten Kunden, D1 noch einmal schriftlich zu erklären, dass sie rechtzeitig gekündigt haben und den Vertrag für aufgelöst ansehen. Weitere Rechnungen sollten nicht mehr bezahlt werden.
Ein Sonderkündigungsrecht vor Ablauf des Vertrages ergibt sich, wenn der Mobilfunkanbieter die Konditionen zu Ungunsten des Kunden während der Vertragslaufzeit ändert. Dies lag vor, als D1 die Telly-Verbindungspreise in die E-Netze ab 1. Januar 2001 von 39 Pf. auf 49 Pf./Min. erhöhte. Das Sonderkündigungsrecht sollte bis 31. Januar 2001 gelten. Zahlreiche Telly-Kunden nahmen dies zum Anlass, ihre Verträge mit D1 zu kündigen und z.T. neue Verträge bei anderen, preiswerteren Mobilfunknetzbetreibern abzuschließen. Am Fall des Tariftip-Lersers Leser L. kann das Verhalten von D1 beispielhaft gezeigt werden:
Am 29. Januar schrieb Tariftip-Leser L. ein Fax an D1, in dem er unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht die Kündigung aussprach. Das Fax wurde am 30. Januar an D1 geschickt. Gleichzeitig schloss er einen neuen Vertrag bei einem anderen Netzbetreiber ab. Am 31. Januar erfuhr er dann auf Tariftip von der zurückgenommenen Tariferhöhung. Bei seinen ersten zwei Anrufen bei D1 wurde ihm die Auskunft gegeben, sein Fax sei zu spät angekommen, das Sonderkündigungsrecht habe nur bis 29. Januar gegolten. Am Abend des 31. Januar wurde dann unter der Hotline von D1 die Auskunft gegeben, dass alle Kündigungen, die bis zum Abend des 30. Januar erklärt wurden, bearbeitet werden. Die Deaktivierung der Karte sei nur eine Frage der Zeit, da die zuständigen Mitarbeiter bei der Fülle der Kündigungen nicht mit der Bearbeitung hinterherkämen. Die Karte wurde bis heute nicht deaktiviert.
Gestern folgte dann die Fortsetzung: in einem Brief erklärte T-Mobil unserem Leser: "Es hat nur eine Preissenkung stattgefunden, aus der für Sie keine Nachteile entstehen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht daher nicht." Ein erneuter Anruf bei der Hotline von D1 bracht die Auskunft, dass doch nur die Kündigungen bearbeitet wurden, die bis 29. Januar erklärt wurden. Alle anderen Kündigungen würden nicht mehr akzeptiert. Auf die Frage unseres Lesers, woher er denn am 30. Januar von der Preiserhöhung hätte wissen sollen, antwortete ihm der Mitarbeiter an der Hotline, dass die neuen Preise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben worden seien. Diese Aussage ist falsch, denn das Amtsblatt der Regulierungsbehörde erscheint in unregelmäßigen Abständen. Die nächstmögliche Ausgabe erschien am 31. Januar und auch in dieser Ausgabe ist die zurückgenommene Preiserhöhung nicht erwähnt.
Alles in allem drängt sich der Verdacht auf, dass D1 nur auf die Bindung der Kunden bedacht ist und sich nicht um die Rechte seiner Kunden kümmert. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nur des Empfangs bedarf, nicht aber einer ausdrücklichen Annahme seitens des Erklärten. Nur wenn D1 behaupten würde, niemals eine Kündigung bekommen zu haben, würde die Kündigung ungültig sein (durch den Brief hat D1 aber indirekt bestätigt, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben). Zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. Januar bestand aus Sicht des Tariftip-Lesers L. ein Sonderkündigungsrecht. Wir empfehlen daher allen verärgerten D1-Kunden, sich an eine Verbraucherzentrale in ihrer Nähe zu wenden. Dort erhalten Sie konkrete Hilfe und Hinweise, wie Sie sich am besten gegenüber D1 verhalten sollen. Unter folgender Adresse finden Sie die Adressen der regionalen Verbraucherzentralen: www.verbraucher.de. Wir empfehlen allen getäuschten Kunden, D1 noch einmal schriftlich zu erklären, dass sie rechtzeitig gekündigt haben und den Vertrag für aufgelöst ansehen. Weitere Rechnungen sollten nicht mehr bezahlt werden.