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Polizei darf Handys orten
Die Polizei darf bei der Überwachung eines Handy-Anschlusses auch die Positionsmeldungen des Gerätes erfassen. Nach einem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies unabhängig davon, ob der Teilnehmer gerade telefoniert oder nicht. Der Mobilfunk-Anbieter sei verpflichtet, der Polizei die Standortdaten der jeweiligen Funkzellen mitzuteilen, an die das überwachte Handy seine Stand-by-Meldungen sendet.
Ein Mobilfunk-Anbieter hatte sich gegen eine vom Generalbundesanwalt beantragte Überwachung zur Wehr gesetzt. Der Anbieter war der Auffassung, die Daten werden nicht nach der Strafprozessordnung erfasst, weil sie nicht im Rahmen eines Telefonates entstehen. Ferner wäre eine Erhebung dieser Daten aus technischen Gründen nicht möglich. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften bewusst für neue Techniken der Nachrichtenübertragung offen gehalten habe.
Ein Mobilfunk-Anbieter hatte sich gegen eine vom Generalbundesanwalt beantragte Überwachung zur Wehr gesetzt. Der Anbieter war der Auffassung, die Daten werden nicht nach der Strafprozessordnung erfasst, weil sie nicht im Rahmen eines Telefonates entstehen. Ferner wäre eine Erhebung dieser Daten aus technischen Gründen nicht möglich. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften bewusst für neue Techniken der Nachrichtenübertragung offen gehalten habe.