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Telekom muss keine Großhandelsflatrate anbieten
Diesen Beschluss hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster gestern gefasst. Vorausgegangen war im November 2000 die Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), nach der die Deutsche Telekom Mitbewerbern zusätzlich eine so genannte Vorleistungs- oder auch Großhandelsflatrate anzubieten hat. Dagegen hatte die Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. In einem Eilverfahren hatte die Telekom versucht, eine Aufschiebung der Anordnung zu erreichen. Die Ablehnung dieses Eilantrages wurde nun vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben.
In dem Urteil wird herausgestellt, dass T-Online die frühere Endkundenflatrate mit Wirkung vom 1. März 2001 vom Markt genommen hat. Damit ist nach Ansicht des Gerichts eine Benachteiligung anderer Anbieter nicht mehr gegeben. Die Mitbewerber mussten bisher ein hohes Risiko tragen, da ihre Kosten gegenüber der Telekom abhängig von der Onlinezeit der Kunden abgerechnet wurden. Viele Kunden nutzten die Flatrates der Anbieter so intensiv, dass diese aufgrund der zeitabhängigen Tarifierung in Schwierigkeiten kamen und ihre Angebote eingestellt haben. Eine Großhandelsflatrate hätte dieses Risiko vermieden.
In dem Urteil wird herausgestellt, dass T-Online die frühere Endkundenflatrate mit Wirkung vom 1. März 2001 vom Markt genommen hat. Damit ist nach Ansicht des Gerichts eine Benachteiligung anderer Anbieter nicht mehr gegeben. Die Mitbewerber mussten bisher ein hohes Risiko tragen, da ihre Kosten gegenüber der Telekom abhängig von der Onlinezeit der Kunden abgerechnet wurden. Viele Kunden nutzten die Flatrates der Anbieter so intensiv, dass diese aufgrund der zeitabhängigen Tarifierung in Schwierigkeiten kamen und ihre Angebote eingestellt haben. Eine Großhandelsflatrate hätte dieses Risiko vermieden.