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Telekom muss Zugang zur letzte Meile gewähren
Die Deutsche Telekom ist dazu verpflichtet, Wettbewerbern einen Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in ihren Ortsnetzen zu gewähren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht sah es als gegeben an, dass die Deutsche Telekom auf den hier maßgeblichen Märkten für die Öffentlichkeit marktbeherrschend ist und sie allein flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz verfügt.
In der Begründung heißt es, die Telekom hat als umgewandeltes ehemaliges Staatsunternehmen das Eigentum an ihren Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage des Art. 87 f des Grundgesetzes erlangt. Mit dieser Bestimmung sollte die Entwicklung eines privatwirtschaftlichen Telekommunikationsmarktes angestoßen werden, auf dem ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Es gehört daher zu den Pflichten der Telekom, den Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in einer Weise zu gewähren. (te)
In der Begründung heißt es, die Telekom hat als umgewandeltes ehemaliges Staatsunternehmen das Eigentum an ihren Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage des Art. 87 f des Grundgesetzes erlangt. Mit dieser Bestimmung sollte die Entwicklung eines privatwirtschaftlichen Telekommunikationsmarktes angestoßen werden, auf dem ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Es gehört daher zu den Pflichten der Telekom, den Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in einer Weise zu gewähren. (te)
Weitere Informationen:
Anbieter Deutsche Telekom
Ratgeber: Direktanschluss – Die Alternativen zur Telekom