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Bundesgerichtshof fällt Urteile zu Domainnamen

18.05.2001 von
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allgemeine Branchennamen grundsätzlich als Internetadresse verwendet werden dürfen. Unzulässig ist dies nur, wenn durch die Namensverwendung Verbraucher in die Irre geführt werden.
Im konkreten Fall hatte der Verband der Mitwohnzentralen HomeCompany gegen seinen Konkurrenten Ring Europäischer Mitwohnzentralen geklagt, der unter mitwohnzentralen.de im Internet erreichbar ist. Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Auffassung, dass durch die Monopolisierung des Begriffs „Mitwohnzentrale“ im Internet Wettbewerber unzulässig behindert würden.

In einem zweiten Urteil entschied der BGH, dass die DENIC (zuständig für die Vergabe von Internetadressen in Deutschland) nicht verpflichtet ist, bei einer Namensregistrierung eventuelle Rechte Dritter an diesem Namen zu prüfen. Erst nach einem rechtskräftigen Urteil muss die DENIC in Streitfällen tätig werden. Bei offensichtlichen Verstößen gegen das Namensrecht allerdings muss die Registrierung durch die DENIC direkt aufgehoben werden. (ah)

Weitere Informationen:
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DENIC

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