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Handynummer hinterlassen - trotzdem Auto abgeschleppt
Das Oberverwaltungsgericht in Hamburg hat heute in der Berufungsinstanz die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war.
Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war (AZ : 3 VG 268/2000), ging die Polizei in die Berufung.
Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Ende der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei ausgeführt, dass die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen Anrufversuch machen müsse. Aus der Mitteilung müsse jedoch hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig. (te)
Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Ende der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei ausgeführt, dass die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen Anrufversuch machen müsse. Aus der Mitteilung müsse jedoch hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig. (te)
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