Inkasso-Verfahren bis 2001 unverändert
Der Streit um die Abrechnung der Gesprächskosten für die Anbieter von Call-by-Call-Diensten ohne Anmeldung ist vorübergehend beigelegt worden. In einer Entscheidung vom 21. Februar verpflichtet die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Deutsche Telekom, ihren Mitbewerbern die Fakturierungs- und Inkassoleistungen bis zum 31. Dezember 2000 zu unveränderten Bedingungen und unveränderten Preisen zur Verfügung zu stellen.
In einem Beschlusskammer-Verfahren legte die Behörde fest, dass die Telekom ihren Vertragspartnern bis zum 30. Juni 2000 ein neues Angebot für die Liefer- und Leistungsbedingungen in diesem Bereich für die Zeit ab dem 01. Januar 2001 zu unterbreiten hat. Das Angebot muss für Sprachtelefon-, Mehrwert- und Auskunftsdienstleistungen sowie Internet-by-call gelten und sich auf folgende Leistungen erstrecken: einheitliche Rechnung mit Aufführung der einzelnen Produkte und der Gesamtsumme, Aufforderung zur Überweisung der Gesamtsumme auf ein Konto der Telekom oder Ersteinzug der Gesamtsumme durch die Telekom, anteilige Weiterleitung der Zahlungen an die betroffenen Unternehmen, Einzelverbindungsnachweis für Sprachkommunikation, falls vom Endkunden gewünscht.
Die Preise für diese Leistungen müssen diskriminierungsfrei sein und dürfen keine Höhe erreichen, die einer Leistungsverweigerung gleichkäme. Gleichzeitig muss die Telekom die nötigen Verbindungsdaten zum 1. Januar 2001 den konkurrierenden Anbietern rechtzeitig zur Verfügung stellen, um ihnen ein Eintreiben nicht gezahlter Beträge direkt von den Kunden zu ermöglichen.
Die Anbieter offenen Call-by-Calls in Deutschland begrüßten diese Entscheidung. Damit sei die Wettbewerbsfähigkeit aller Anbieter sichergestellt und vor allem eine für die Verbraucher günstige Entscheidung getroffen worden.
In einem Beschlusskammer-Verfahren legte die Behörde fest, dass die Telekom ihren Vertragspartnern bis zum 30. Juni 2000 ein neues Angebot für die Liefer- und Leistungsbedingungen in diesem Bereich für die Zeit ab dem 01. Januar 2001 zu unterbreiten hat. Das Angebot muss für Sprachtelefon-, Mehrwert- und Auskunftsdienstleistungen sowie Internet-by-call gelten und sich auf folgende Leistungen erstrecken: einheitliche Rechnung mit Aufführung der einzelnen Produkte und der Gesamtsumme, Aufforderung zur Überweisung der Gesamtsumme auf ein Konto der Telekom oder Ersteinzug der Gesamtsumme durch die Telekom, anteilige Weiterleitung der Zahlungen an die betroffenen Unternehmen, Einzelverbindungsnachweis für Sprachkommunikation, falls vom Endkunden gewünscht.
Die Preise für diese Leistungen müssen diskriminierungsfrei sein und dürfen keine Höhe erreichen, die einer Leistungsverweigerung gleichkäme. Gleichzeitig muss die Telekom die nötigen Verbindungsdaten zum 1. Januar 2001 den konkurrierenden Anbietern rechtzeitig zur Verfügung stellen, um ihnen ein Eintreiben nicht gezahlter Beträge direkt von den Kunden zu ermöglichen.
Die Anbieter offenen Call-by-Calls in Deutschland begrüßten diese Entscheidung. Damit sei die Wettbewerbsfähigkeit aller Anbieter sichergestellt und vor allem eine für die Verbraucher günstige Entscheidung getroffen worden.