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Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im Büro
Das Arbeitsgericht Hannover bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz. Dies meldete die Anwaltskanzlei Ritter, Gross und Partner. Der Angestellte lud sich während der Arbeitszeit pornographische Inhalte aus dem Internet. Zusätzlich stellte er von seinem betrieblichen Rechner aus eine Homepage ins Netz.
Zwar hatte das Arbeitsgericht Wesel Anfang September entschieden, dass privates Surfen während der Arbeitszeit eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigt. Allerdings gelten dabei folgende Einschränkungen: Das private Surfen wurde vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich untersagt, und die private Onlinezeit überschreitet nicht 100 Stunden im Jahr.
Im aktuellen Fall war es Mitarbeitern auf Grund einer Betriebsvereinbarung untersagt, das Internet für nicht berufliche Zwecke zu nutzen. Dies rechtfertigt eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. (ah)
Zwar hatte das Arbeitsgericht Wesel Anfang September entschieden, dass privates Surfen während der Arbeitszeit eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigt. Allerdings gelten dabei folgende Einschränkungen: Das private Surfen wurde vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich untersagt, und die private Onlinezeit überschreitet nicht 100 Stunden im Jahr.
Im aktuellen Fall war es Mitarbeitern auf Grund einer Betriebsvereinbarung untersagt, das Internet für nicht berufliche Zwecke zu nutzen. Dies rechtfertigt eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. (ah)
Weitere Informationen:
Archiv: Urteil zu privatem Surfen
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