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Urteil: Deaktivierungsgebühren dürfen erhoben werden
Mobilfunkanbieter dürfen prinzipiell eine Deaktivierungsgebühr bei auslaufenden Verträgen verlangen. Wie Netedition in seiner Online-Ausgabe berichtet, entschied dies das Oberlandesgericht Schleswig. Damit wurde eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen das Unternehmen Talkline zurückgewiesen.
Allerdings muss die Deaktivierungsgebühr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. (ah)
Allerdings muss die Deaktivierungsgebühr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. (ah)
Weitere Informationen:
Tariftricks der Mobilfunkanbieter