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Tipps zum Online-Geschenkekauf

22.12.2010 von
Geschenkekauf
 
Mindestens 22 Millionen Deutsche kaufen in diesem Jahr Weihnachtsgeschenke im Internet. Im Hightech-Bereich sind Flachbild-Fernseher, Blu-Ray-Player, digitale Set-Top-Boxen, Tablet-PCs und Smartphones besonders gefragt. „Gerade online gekaufte Geschenke lassen sich in der Regel problemlos zurückgeben“, sagt Bitkom-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer. 3 Prozent der Deutschen wollen Weihnachtsgeschenke, die ihnen nicht gefallen, in diesem Jahr beim Händler zurückgeben. Ein Viertel der Bevölkerung will unattraktive Präsente dennoch behalten, 13 Prozent wollen sie weiterverschenken.
 
Die wichtigsten Tipps für Rückgabe oder Auktionen im Web:
  1. Frist einhalten
    Ab dem Lieferdatum bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit kann der Besteller den Kaufvertrag widerrufen, wenn es der Beschenkte wünscht. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt wurden. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.
  2. Frankieren nicht vergessen
    Die meisten Händler verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Käufer erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein ausdrückliches „Rückgaberecht“, muss er immer die Kosten übernehmen. Tipp: Nicht am Porto sparen. Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen – so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht oder beschädigt beim Shop ankommt.
  3. Schwere Waren abholen lassen
    Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Tipp: Die Abholung schriftlich verlangen – am besten per Einschreiben. So gibt es kein Missverständnis, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.
  4. Kleingedrucktes lesen
    In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen – die Regelungen fallen nicht selten zum Vorteil der Kunden aus.
  5. Alternative: Geschenke selbst im Netz anbieten
    Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen – etwa per Online-Auktion oder Kleinanzeige. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Nur Händler sind dazu verpflichtet. Privatpersonen können auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es reicht der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Der Verkäufer darf aber keinen Mangel verschweigen oder bewusst falsche Angaben machen. Wichtig ist auch, Urheberrechte zu beachten. Wer ein Gerät anbietet, sollte keine Bilder des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.
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