Schon GEZahlt? Ab 2007 auch auf Internet-PC

Dem Staatsvertrag zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Dennoch erwächst daraus zur Zeit für die Internet-Nutzer keine unmittelbare Gebührenpflicht - aber jedoch nur noch bis zum Jahresende.
Mit der Einführung der Gebührenpflicht auf Internet-PC werden übrigens auch UMTS-Handys und Laptops gebührenpflichtig, denn auch sie können als Rundfunkempfänger genutzt werden.
Bereits grundsätzlich anmeldepflichtig sind PC, die mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet sind, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist. Hierbei ist ohne Belang ob der PC einen Zugang zum Internet herstellen kann.
Die Einführung der GEZ auf Internet-PC wird von viel Kritik und noch offenen Fragen begleitet. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) fordert gar einen Systemwechsel bei den Rundfunkgebühren. Statt einer Geräteabgabe sollten Haushalte und Betriebe künftig eine niedrige, pauschale GEZ-Gebühr zahlen, da die bisherige Regelung innovations- und mittelstandsfeindlich ist. Durch die Einbeziehung immer neuer Geräte werde die Gebühr bis in die letzten Winkel ausgeweitet.
Zwar greift eine umfassende Befreiung für Zweitgeräte, von der solche Haushalte und Betriebe profitieren, die bisher schon Gebühren zahlen. Ist jedoch bislang kein Fernseher angemeldet, wird eine GEZ-Gebühr für den Internet-PC fällig, auch im Unternehmen. "Das Nachsehen haben dann vor allem Kleinbetriebe oder Freiberufler, die bisher noch kein TV-Gerät angemeldet haben", kritisierte Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands BITKOM. Für sie steigen die Kosten eines Internetzugangs, wenn neben der Onlinegebühr auch eine monatliche Fernsehgebühr von über 17 Euro fällig wird. Das ist besonders vor der Hintergrund der Verpflichtung zur elektronischen Steuererklärung ein kritischer Punkt. Dadurch werden Unternehmen quasi zum Internetanschluss verpflichtet.